Hat das BAG schon seit einiger Zeit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der gesetzlich vorgesehene Urlaubsabgeltungsanspruch bei Ende eines Arbeitsverhältnisses kein Äquivalent für nicht genommenen Urlaub, sondern ein reiner Zahlungsanspruch ist, so setzt es diese Rechtsprechung nunmehr konsequent fort.
Im vor dem BAG verhandelten Sachverhalt (Urteil v. 19.05.2016 - 9 AZR 725/13) hatte das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin mit Ende ihrer Elternzeit geendet. Die Arbeitnehmerin verlangte Abgeltung während der Elternzeit entstandenen und nicht genommenen Urlaubs. Der Arbeitgeber erklärte, wie in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehen, hieraufhin aber eben erst nach Vertragsende die Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit.
Zu spät! Die Kürzung, so das BAG, hätte im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses erklärt werden müssen. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses wäre der bisherige kürzbare Urlaubsanspruch entfallen und es wäre an seine Stelle ein eigenständiger Zahlungsanspruch in Form des Abgeltungsanspruchs getreten. Hierfür aber gilt die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht.
Für den Arbeitgeber bedeutet diese Rechtsprechung, von den Kürzungsmöglichkeiten bezüglich des auch in der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruchs rechtzeitig und in jedem Fall vor Ende des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers Gebrauch zu machen.
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