ImmobilienrechtVertragsrecht
Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M.
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Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M.
Der Bundestag hat Ende März ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie verabschiedet, mit dem u. a. coronaspezifische Regelungen für das Vertragsrecht eingeführt wurden . Es besteht hiernach z. B. ein Recht zur Leistungsverweigerung, wenn die Erbringung einer Vertragsleistung aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das Leistungsverweigerungsrecht erstreckt sich indes nur auf Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, etc.), zu denen Bauverträge nicht zählen. Damit gelten im Baubereich die vertraglichen Vereinbarungen fort, sie bleiben von dem o. g. Gesetz unberührt.
Vermögensnachfolge
Tom Kemcke
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Tom Kemcke
Deutschlandweit haben Unternehmen im Zuge der SARS-Covid 19 (Corona)-Pandemie mittlerweile flächendeckend Kurzarbeit eingeführt. Teilweise handelt es sich dabei um eine sog. „Kurzarbeit null“, bei welcher der Arbeitsausfall 100 % beträgt. Dies kann auch erbschaftsteuerliche Auswirkungen infolge der Lohnsummen-Prüfung bei – bestehender oder geplanter – Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen haben.
Gesellschaftsrecht und M&A
Dr. Stephan Bauer, LL.M.
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Dr. Stephan Bauer, LL.M.
The current COVID 19 pandemic creates various logistic difficulties for completing M&A transactions. Almost every country in the world has issued strict entry bans or has imposed quarantine obligations of two weeks for incoming travelers. Also within EU-countries, travelling is heavily restricted and logistically difficult due to limitations in air traffic.
Arbeitsrecht
Carolin Linusson-Brandt
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Carolin Linusson-Brandt
Der GKV-Spitzenverband hat in der letzten Woche allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorübergehend zu erleichtern. So sollen Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, kurzfristig entlastet werden.
Gesellschaftsrecht und M&A
Marc Heinrich
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Marc Heinrich
+++ Update +++ Der Bundestag hat am 27. März 2020 das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen. Bislang hatten die Vertretungsorgane einer juristischen Person nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.