Kunst und Kultur
Meike Isabel Bever, LL.M.
Mit einer Milliarde Euro unterstützt die Bundesregierung durch ihr Programm „Neustart Kultur“ Kultur- und Medienschaffende anlässlich der Corona-Pandemie. Ein wichtiger Programmteil ist die Förderung für „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“. Gefördert werden physische Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, aber auch eine Verbesserung der technischen Infrastruktur. Die maßgeblichen Fördergrundsätze wurden inzwischen veröffentlicht. Zum Teil können Förderanträge schon gestellt werden. Insgesamt stehen für diesen Programmteil 250 Millionen Euro zur Verfügung.
Arbeitsrecht
Stefan Gatz
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Stefan Gatz
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 die Rechte des Betriebsrats nach dem Entgelttransparenzgesetz konkretisiert. Danach besteht das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsausschusses gem. § 13 Abs. 3 EntgTranspG hinsichtlich der Brutto-Entgeltlisten nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des individuellen Auskunftsanspruchs übernommen hat.
Arbeitsrecht
Greta Groffy
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Dr. Patrizia Chwalisz
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Dr. Patrizia Chwalisz
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Greta Groffy
Am 30.07.2020 ist das deutsche Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft getreten, das die von der EU verabschiedeten Reform-Richtlinie 2018/957 zur Änderung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie umsetzt. Im Gesetzgebungsprozess hat der Gesetzesentwurf lediglich unwesentliche Änderungen erfahren, darunter den Leistungsanspruch des DGB auf Bundesmittel zum Aufbau von Beratungsstellen. Durch die nationalen Neuregelungen sollen der Schutz der nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer sichergestellt und zugleich hiesige Lohn- und Arbeitsbedingungen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
Medien und Presse
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.06.2019 11 O 3362/19) befasste sich mit der Frage, wie weit das virtuelle Hausrecht der Internet-Plattform „Twitter“ reicht und wo dieses zum Schutze der Meinungsfreiheit seine Grenzen findet. Die Entscheidung zeigt zudem, wie relevant ein „Zwinker-Smiley“ sein kann.