Gewerblicher Rechtsschutz
Julian Leucht
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Julian Leucht
Die Corona-Pandemie hat in vielen Unternehmen einen kräftigen Digitalisierungsschub bewirkt. Ein Effekt davon sind „Webinare“, also online stattfindende Seminare oder Kurse, die wie Pilze aus dem Boden sprießen. Bei der Nutzung des Begriffs „Webinar“ ist jedoch Vorsicht geboten, denn er ist im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) bereits seit dem Jahr 2003 als Marke eingetragen.
Arbeitsrecht
Greta Groffy
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Dr. Christian Hoppe
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Dr. Christian Hoppe
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Greta Groffy
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte auf ihren drohenden Urlaubsverfall hinweisen muss, wie es seit der jüngeren EuGH-Rechtsprechung Pflicht ist (dazu ESCHE Blogbeitrag v. 26.09.2019). Denn für Langzeitkrankte galt bislang, dass ihr Urlaubsanspruch nach 15 Monaten erlischt. Mit dieser Begründung hatte auch das LAG Hamm als zweite Instanz eine Hinweispflicht verneint (dazu ESCHE-Blogbeitrag v. 03.12.2019) - das BAG allerdings hat die Frage nunmehr dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Pressemitteilung vom 07.07.2020).
Medien und Presse
Die Stiftung Warentest hat Agenturen getestet, die Bewertungen bei Google, Amazon und Co. verkaufen. Dazu haben Mitarbeiter der Stiftung undercover als Tester bei diesen Agenturen angeheuert. Der Test entlarvt in erschreckender Weise das manipulative System und den Umfang von Fake-Bewertungen im Internet.
Patentrecht
Dr. Christoph Cordes, LL.M.
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Dr. Christoph Cordes, LL.M.
Häufig reagiert ein Patentverletzer auf seine Verurteilung damit, dass er die angegriffene Ausführungsform technisch abwandelt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn die Abwandlung aus dem Schutzbereich des Patents herausführt. Ist jedoch unklar, ob das abgewandelte Erzeugnis weiterhin das Patent verletzt, kann der Patentinhaber in zulässiger Weise sowohl eine neue Patentverletzungsklage erheben als auch zugleich einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen das bereits erlassene Verbot stellen. Das gilt selbst dann, wenn das erste Urteil ausdrücklich „kerngleiche Ausführungsformen“ verbietet. Entscheidend ist, dass über die Auslegung der fraglichen Merkmale des Patentanspruchs in Bezug auf die abgewandelte Ausführungsform noch nicht in dem ersten Patentverletzungsverfahren entschieden wurde, wie das Landgericht München in seinem Urteil vom 20. Mai 2020 (7 O 1247/20, GRUR-RS 2020, 12125) klarstellt.
Gesellschaftsrecht und M&A
Lara Bos
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2019 (II ZR 457/18) haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts während der Eigenverwaltung nicht für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Der Bundesgerichtshof folgte damit seiner bestehenden Rechtsprechung zu § 25 Abs. 1 S. 1 HGB beim Erwerb eines Handelsgeschäfts von einem Insolvenzverwalter.