Der Bundesgerichtshof hat im ersten Quartal dieses Jahres gleich zwei relevante Beschlüsse zu verschiedenen Fragen des Handelsregisterrechts verkündet. Während der Beschluss vom 23. Januar 2024 (II ZB 7/23) die Frage des Löschungsanspruches eines GmbH-Geschäftsführers bezüglich seiner personenbezogenen Daten aus dem Handelsregister beantwortet, beschäftigt sich der Beschluss vom 5. März 2024 (II ZB 13/23) mit der Frage des möglichen Vorgehens gegen eine negative Entscheidung im Rahmen eines Firmenmissbrauchsverfahrens. 

Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Handelsregister
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2023 (9 W 16/23) bestätigt: Die Auffassung eines GmbH-Geschäftsführers, es bestehe aufgrund seiner Tätigkeit in einem risikobehafteten Geschäftsbereich die besondere Gefahr eines Überfalles, begründe keinen Anspruch auf Löschung seines Wohnortes und seines Geburtsdatums aus dem Registerblatt des Handelsregisters. 

1. Sachverhalt 
Der Antragssteller ist Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH und in diesem Zusammenhang im Bereich des Sprengstoffhandels tätig. Er beantragte die Löschung seines Wohnortes sowie seines Geburtsdatums aus dem Registerblatt des Handelsregisters. Hilfsweise beantragte er, dass die Übermittlung der genannten Informationen an Dritte erst nach einer Einzelfallabwägung stattfinden dürfe. Dies begründete der Antragssteller damit, dass er aufgrund seiner Verbindung zum Sprengstoffhandel besonders gefährdet sei, Opfer einer Entführung oder eines Raubüberfalles zu werden. Es bestehe das Risiko, das Dritte die veröffentlichten Informationen nutzen könnten, um auf diesem Weg an Sprengstoff zu gelangen. Aus diesem Grund seien bereits eine Auskunftssperre im Melderegister und eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eingetragen. 

Das Registergericht wies den Antrag zurück. Die dagegen vor dem Oberlandesgericht Celle eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde bestätigte der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Oberlandesgerichts. 

2. Zur Begründung 
Der Bundesgerichtshof verneinte einen Anspruch des Antragsstellers auf Löschung seines Wohnortes sowie seines Geburtsdatums aus Artikel 17 Absatz 1 und 2 DSGVO mit der Begründung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im konkreten Fall zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts erforderlich und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei. Die Veröffentlichungsverpflichtung ergebe sich hinsichtlich des Geburtsdatums aus § 7 Absatz 1 GmbHG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 HRV (Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters) sowie für den Wohnort aus Gewohnheitsrecht. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der durch die Veröffentlichungsverpflichtung stattfindende Eingriff in die Rechte des Geschäftsführers von gemilderter Intensität sei, da ein Geschäftsführer sich freiwillig in sein Amt begebe und die Veröffentlichungsverpflichtung daher zurechenbar herbeiführe. Sinn und Zweck der Verpflichtung seien laut Bundesgerichtshof der Schutz der Sicherheit, Lauterkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im kaufmännischen und handelsgesellschaftlichen Bereich. Es solle der Öffentlichkeit ermöglicht werden, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten zu unterrichten und gegebenenfalls eigene Recherchen anzustellen. Zudem handele es sich bei dem Geburtsdatum und dem Wohnort um Daten, die eine taugliche Individualisierungsgrundlage für die Vornahme solcher Recherchen darstellen. Die Geschäftsführer seien dadurch vor einem etwaigen Missbrauch der Daten geschützt, dass die Suchfunktion des Registerportals keine gezielte Suche nach natürlichen Personen ermögliche. Auch bestehe, im Gegensatz zum Melde- und Fahrtenregister, keine Verpflichtung die Wohnadresse im Registerblatt anzugeben; die Veröffentlichung des reinen Wohnortes bringe weniger Risiken mit sich. Insgesamt gelte es zu verhindern, dass jeder Geschäftsführer, der im Zusammenhang mit Gefahrengütern oder Gütern von besonderem Wert tätig sei, die Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnortes verlangen könne. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr sei insofern nicht ausreichend. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs seien anderenfalls gefährdet. Dies gelte auch für das hilfsweise Begehren, dass die personenbezogenen Daten des Geschäftsführers nur nach vorheriger Einzelfallabwägung offengelegt werden dürfen. Eine andere Beurteilung, so deutet der Bundesgerichtshof an, könne sich aus konkreten Bedrohungen für Leib und Leben ergeben. Diese seien allerdings nicht vorgetragen worden. Die vorstehende rechtliche Wertung gelte über den Anspruch aus Artikel 17 Absatz 1 und 2 DSGVO hinaus auch im Rahmen daneben in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der § 823, § 839 BGB sowie § 1004 BGB.

3. Zur Bedeutung der Entscheidung 
Der Bundesgerichtshof hat mit dem vorstehenden Beschluss das Transparenz- und Auskunftsbedürfnis der Öffentlichkeit und die diesbezügliche Funktion des Handelsregisters gestärkt. Dieselbe rechtliche Wertung legte der Bundesgerichtshof auch seiner Entscheidung einem Parallelverfahren zu Grunde (Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 8/23). Dort wandte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sich hinsichtlich der Kommanditgesellschaft gegen seine Eintragung als Kommanditist. Zusätzlich zu den vorgenannten Argumenten brachte er zur Begründung an, dass Kommanditisten für den Rechtsverkehr von untergeordneter Bedeutung seien. Dieses Argument wies der Bundesgerichtshof zurück. Insbesondere im Kontext der Forderungsdurchsetzung bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit die Kommanditisten namentlich zu kennen. Der Umstand, dass sich die Haftung eines Kommanditisten der Höhe nach auf die Haftungssumme beschränkt, ließe dieses berechtigte Interesse nicht entfallen. 

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die – mutmaßlich unzulässige – Verwendung eines Nachnamens als Kanzleinamen
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgewiesen. Es handelte sich um eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes, ein Firmenmissbrauchsverfahren einzuleiten.

1. Sachverhalt 
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin eines verstorbenen Rechtsanwaltes. Dieser war Namenspartner einer Sozietät von Rechtsanwälten und erklärte sich bei seinem Ausscheiden damit einverstanden, dass die Kanzlei weiterhin seinen Namen tragen dürfe. Nach seinem Tod verschmolz die Sozietät mit einer Anderen. Im Rahmen des Verschmelzungsvertrages wurde vereinbart, dass der Kanzleiname der fusionierten Sozietät erneut den Namen des verstorbenen Anwaltes beinhalten dürfe. Die Alleinerbin des Rechtsanwaltes war mit der Namensverwendung hinsichtlich der fusionierten Kanzlei nicht einverstanden. Sie forderte das Registergericht auf, die Verwendung des Kanzleinamens unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu untersagen und ein sogenanntes Firmenmissbrauchsverfahren gemäß §§ 392 Absatz 1, 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) sowie § 37 Absatz 1 HGB durchzuführen. Das Registergericht leitete ein solches Verfahren ein, beendete es dann allerdings alsbald, da es die Verwendung der Firma für rechtskonform hielt. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 18. August 2023 – 20 W 137/22) scheiterte an der notwenigen Beschwerdebefugnis. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof bestätigte dieser die Entscheidung des Oberlandesgerichts. 

2. Zur Begründung 
Der Bundesgerichtshof führte zur Begründung an, dass das Beschwerdegericht die Beschwerdebefugnis der Alleinerbin gemäß § 59 Absatz 1 FamFG zu Recht verneint habe. Gemäß § 59 Absatz 1 FamFG stehe die Beschwerdebefugnis nur demjenigen zu, der schlüssig vorgetragen habe in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Dies sei der Alleinerbin nicht gelungen. Zwar bestehe die Möglichkeit, die Durchführung eines Firmenmissbrauchsverfahrens gemäß §§ 392 Absatz 1, 2 FamFG, § 2 Absatz 2 PartGG, § 37 Absatz 1 HGB gegenüber dem Registergericht anzuregen, ein subjektives Recht auf Durchführung eines solchen Verfahrens existiere es jedoch nicht. § 37 Absatz 1 HGB verfolge lediglich den Zweck, den Gebrauch einer nach firmenrechtlichen Grundsätzen nicht zustehenden Firma zur Wahrung öffentlicher Interessen zu unterbinden – eine drittschützende Wirkung bestehe nicht. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeit. Es seien dennoch ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben, da der Unterlassungsanspruch gemäß § 37 Absatz 2 HGB im Rahmen eines Zivilverfahrens geltend gemacht werden könne. Zwar sei dies für den Verletzten kostenintensiver – zudem bestehe dort nicht der im Rahmen des Firmenmissbrauchsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz. Dies stelle allerdings kein Argument für eine gegenteilige Beurteilung dar. 

3. Zur Bedeutung der Entscheidung 
Der Bundesgerichtshof widerspricht mit seiner Entscheidung einer Strömung in der juristischen Fachliteratur, nach welcher eine Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Absatz 1 FamFG gegen eine das Firmenmissbrauchsverfahren ablehnende Entscheidung bestehe, sofern eine Beeinträchtigung des eigenen Firmen- oder Namensrechts vorgetragen werden könne. Auch wenn das Vorgehen gegen das unbefugte Verwenden einer Firma nun (weiterhin) mit Beweisrisiken und Kosten verbunden ist, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nachvollziehbar. Die Argumentation, dass das Firmenverbotsverfahren die Möglichkeit des privatrechtlichen Vorgehens lediglich durch eine öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeit ergänzen solle, ist letztlich überzeugend. Auch ist zu betonen, dass die Anregung eines Firmenmissbrauchsverfahrens weiterhin möglich bleibt und im Einzelfall zur erfolgreichen Durchsetzung des Rechtsschutzziels führen kann.

 

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