Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ in seiner Entwurfsfassung gebilligt. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren materiell abgeschlossen. 

Die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB werden damit um jeweils 25% angehoben. Die Anzahl der Mitarbeiter bleibt unverändert. 

Wir verweisen auf unsere Blog-Beiträge vom 9. und 30. Oktober 2023

Die Schwellenwerte bestimmen einerseits, ob ein Unternehmen kleinst, klein, mittelgroß oder groß ist, andererseits, ob ein Mutterunternehmen größenabhängig von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreit ist oder nicht.

Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Es ist aber zulässig, sie bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, d.h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist eine Anwendung bereits für das Geschäftsjahr 2023 möglich. Die vorzeitige Anwendung ist gesetzlich nicht auf noch nicht festgestellte beziehungsweise noch nicht gebilligte Abschlüsse beschränkt. Voraussetzung für die vorzeitige Anwendung ist jedoch, dass das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dies ist noch nicht geschehen.
 

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