Nach einer Neuregelung könnten Arbeitnehmer als Verbraucher von ihrem Arbeitgeber pauschal 40 € Verzugskosten einfordern, wenn der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug gerät. Die gesetzliche Neuregelung dürfte bei Arbeitgebern einige Fragen aufwerfen.
Nach dem neu geschaffenen § 288 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger (bei Lohnzahlungen wäre das der Arbeitnehmer) einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (Arbeitgeber) einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € haben. Diese Regelung ist zwar schon vor zwei Jahren in Kraft getreten. Wegen einer Übergangsfrist, die erst am 30. Juni 2016 endete, hat die Verzugskostenpauschale im Arbeitsrecht aber bislang kaum eine Rolle gespielt und ist weitestgehend unbemerkt geblieben.
Anwendbarkeit auf Arbeitsverhältnisse weiterhin ungeklärt
Dabei ist noch unklar, ob die Regelung auf Arbeitsverhältnisse überhaupt Anwendung findet. Berechtigte kritische Stimmen halten das Gesetz rechtspolitisch für verfehlt, weil Löhne und Gehälter regelmäßig pünktlich bezahlt werden, sofern sie denn unstreitig sind. Zudem steht sie auch im Widerspruch zu dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass in der 1. Instanz die obsiegende Partei keine Erstattung der eigenen (vorgerichtlichen) Anwaltskosten von der unterliegenden Partei verlangen kann (vgl. § 12a Abs. 1 ArbGG). Rechtsprechung, die als Orientierung dienen könnte, gibt es bislang noch nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Pauschale fällt bei Verzug mit einer Entgeltforderung an und könnte unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten beansprucht werden. Zahlt der Arbeitgeber die Vergütung gar nicht, kann der Arbeitnehmer, sofern die Neuregelung denn für Arbeitsverhältnisse gilt, die Verzugskostenpauschale nur einmal für die Gesamtvergütung und nicht für jeden Vergütungsbestandteil (z. B. Zulagen, vermögenswirksame Leistungen etc.) verlangen. Dies gilt richtigerweise auch, wenn über mehrere Monate nur eine geringere Vergütung als geschuldet gezahlt wurde und die Verweigerung auf einem einheitlichen Grund beruhte (z. B. streitige Eingruppierung).
Umfassender Umgehungsschutz
Als Arbeitgeber wird man die Forderung eines Arbeitnehmers nach 40 € Verzugskosten bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage zunächst ablehnen können. Allerdings drohen ggf. Nachzahlungen, sollte die Gerichtsbarkeit anschließend eine Anwendbarkeit feststellen.
Durch eine Regelung im Arbeitsvertrag kann die Verzugskostenpauschale dagegen nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das Gesetz lässt abweichende Regelungen nur zu, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Arbeitnehmers (Verbrauchers) nicht grob unbillig sind. Dies wird aber wegen der vom Gesetz vorgesehenen Beweislastregel fast immer der Fall sein.
Der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale kann jedoch verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Dies setzt eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist voraus. Nach ständiger Rechtsprechung darf sie nicht weniger als drei Monate betragen. Außerdem darf nach dem neuen § 309 Nr. 13 BGB kein Schriftformerfordernis vereinbart werden.
Siehe auch: Neuer § 309 Nr. 13 BGB – Eine gute Gelegenheit die Muster-Arbeitsverträge zu aktualisieren