Adblocker filtern Werbung aus Internetseiten, so dass die von vielen Internetnutzern als lästig empfundene Werbung erst gar nicht angezeigt wird. Verlage verdienen mit dieser Werbung Geld und sind in Anbetracht sinkender Auflagenzahlen dringend auf diese Einnahmen angewiesen. Werbeblocker schmälern die Reichweite dieser Werbung und sind aus Sicht der Verlagshäuser ein Problem.
„Adblock Plus“ im Fadenkreuz
Deshalb gingen viele Verlage insbesondere gegen den am weitesten verbreiteten Werbeblocker „Adblock Plus“ von Eyeo gerichtlich vor. Gestützt waren die Ansprüche bislang meist auf das Wettbewerbsrecht. Dann entschied der BGH im April 2018 über ein Verfahren, das der Axel Springer-Verlag gegen Eyeo angestrengt hatte. Nach dem Befund der obersten Richter in Zivilsachen sind Werbeblocker nicht unlauter. Das Gericht konnte in der Funktionsweise von „Adblock Plus“ weder eine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG erkennen noch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG (siehe hierzu unseren Blogbeitrag v. 25.04.2018: Werbeblocker rechtmäßig – Ende der kostenlosen Qualitätsmedien?). Wesentlich nach Auffassung der Richter war, dass die Entscheidung über den Einsatz des Werbeblockers beim Nutzer der Internetseiten liegt und nicht bei Eyeo. Ob das Urteil des BGH Bestand haben wird, ist noch nicht sicher, denn Springer hatte angekündigt, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit zu erheben.
Verletzt „Adblock Plus“ Urheberrecht?
Nun startet der Axel Springer-Verlag vor dem Landgericht Hamburg einen neuen Versuch und stützt sich dabei auf das Urheberrecht. Nach den Feststellungen von Springer verändert der Werbeblocker von Eyeo die Programmiercodes von Webseiten. Damit greife der Anbieter des Adblocker direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen ein, so die Argumentation des Verlags. Durch Werbeblocker entstünden den deutschen Verlagen jährlich Schäden in Millionenhöhe und sie gefährdeten die Refinanzierung von professionellem Journalismus im Internet. Gestützt sind die Ansprüche vermutlich auf eine Verletzung von § 69c Nr. 2 UrhG demzufolge der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht hat, die Bearbeitung eines Computerprogramms vorzunehmen oder zu gestalten. Eyeo weist die Vorwürfe Springers zurück und argumentiert, dass ein Browser-seitiges Plugin technisch gar nicht in der Lage sei, „irgendetwas“ auf Springers Servern zu modifizieren. Spannend wird sein, ob sich der Rechtsstreit darum überhaupt drehen wird. Denn auf die Art des Programms kommt es bei § 69a UrhG nicht an. Geschützt sind auch Webseiten, soweit sie eine Abfolge von maschinenlesbarem Programmcode enthalten.
Ausgang mit weitreichenden Folgen?
Gewiss ist, dass nicht nur die Verlagsbranche, sondern auch Anbieter von Adblockern sowie Unternehmen, die Anti-Adblocker-Produkte anbieten, den Rechtsstreit aufmerksam verfolgen werden. Doch es wird vermutlich dauern, bis die Sache rechtskräftig entschieden sein wird, denn möglicherweise wird wieder der BGH das letzte Wort haben.