Die EU hat die vom IASB im Februar 2021 vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 und IAS 8 Anfang März in EU Recht übernommen. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die an oder nach dem 1. März beginnen anzuwenden.
Bemerkenswert ist dabei die Änderung an IAS 8, durch die erstmals eine Definition vorliegt, was eine „rechnungslegungsbezogene Schätzung“ ist.
Die Abgrenzung, ob eine Schätzungsänderung oder eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorliegt, ist für die Behandlung der Effekte aus der Änderung von Bedeutung.
Rechnungslegungsbezogene Schätzungen sind danach monetäre Beträge im Abschluss, die mit Bewertungsunsicherheiten behaftet sind. IAS 8.32 liefert hierzu Positivbeispiele (u. a. Bestimmung des fair value). Sofern eine Bewertungstechnik (also auch Bewertungsverfahren geändert wird) liegt ebenfalls eine Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung vor. Hier wurde bisher gelegentlich die Auffassung vertreten, dass eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorliegt.
Die Änderungen an IAS 1 betreffen Fragen zur Wesentlichkeit. Dabei insbesondere, wann Angaben in Bezug auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so wesentlich sind, dass hierzu Angaben im Abschluss vorzunehmen sind. Hierzu findet sich nunmehr in IAS 1.117B ein Kriterienkatalog.