Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das Finanzgericht Köln (FG Köln, Az. 7 K291/16) entschieden, dass auch nichtrechtsfähige Stiftungen erbschaftersatzsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein können.
Hintergrund
Anders als rechtsfähige Stiftungen sind nicht-rechtsfähige oder Treuhandstiftungen nicht rechtlich selbstständig, sondern werden von ihrem Träger im Rechtsverkehr vertreten. Als Träger fungieren regelmäßig juristische Personen des Privatrechts. Denkbar sind aber auch natürliche Personen oder wie im Streitfall die öffentliche Hand.
Von der Rechtsprechung bis dato ungeklärt und in der Literatur umstritten ist, ob auch nichtrechtsfähige Stiftungen der Erbersatzbesteuerung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterfallen. Danach unterliegt das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer.
Entscheidung
Das FG Köln hat nun erstmalig entschieden, dass - unter den besonderen Umständen des Streitfalls - eine nichtrechtsfähige Familienstiftung erbschaftsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein kann. Zudem hat es auf die nichtrechtsfähige Familienstiftung die Qualifikationsmerkmale einer Familienstiftung angewandt und betont, dass für die Besteuerung nicht der Wortlaut der Satzung oder des Stiftungsgeschäfts entscheidend sind, sondern vielmehr der Stiftungszweck und die tatsächliche Praxis der Stiftung.
Das FG hat grundsätzlich ausgeführt, dass sich weder im Wortlaut der Vorschrift noch aus dem Zusammenhang mit anderen Normen des Gesetzes eindeutig Anhaltspunkte für oder gegen eine Einbeziehung nichtrechtsfähiger Stiftungen in den Anwendungsbereich der Erbersatzbesteuerung finden ließen. Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass die Entstehungsgeschichte und der Gesetzeszweck entscheidend für eine Einbeziehung der nichtrechtsfähigen Stiftung sprächen, zumindest für den Fall, dass − wie im Streitfall − Träger der nichtrechtsfähigen Stiftung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Vermögen, das im Generationswechsel der Erbschaftsteuer unterworfen ist, durch Einbringung in eine Stiftung über viele Generationen hinweg "vererbt" werden kann, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Diese Gefahr, könne je nach Ausgestaltung auch bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung bestehen. Jedenfalls wer wie im Streitfall das Stiftungsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger zugewandt, fehle es ebenso wie bei einer rechtsfähigen Stiftung an einer natürlichen Person oder an einem Anteilseigner, auf den die Erbschaftsteuer zugreifen könnte und das Stiftungsvermögen bliebe ohne Erbersatzsteuer über Generationen hinweg erbschaftsteuerfrei. Das FG ließ offen, ob der Gesetzgeber neben den nichtrechtsfähigen Familienstiftungen, deren Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch andere nichtrechtsfähige Stiftungen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einbeziehen wollte.
Fazit
Die Entscheidung des FG Köln ist soweit ersichtlich die erste zur Erbersatzbesteuerung einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Zum einen erkennt das Gericht damit die Figur einer nichtrechtsfähigen Stiftung an, zum anderen unterwirft es sie der Erbschaftsteuer, jedenfalls wenn Träger der Stiftung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Mit der Anerkennung der Figur der nichtrechtsfähigen Familienstiftung für den Bereich des Erbersatzsteuerrechts reiht das FG Köln die nichtrechtsfähige Stiftung dort ein, wo sie ertragsteuerlich ohnehin verortet wird: Als steuerlich weitestgehend äquivalent zur rechtsfähigen Stiftung zu behandelndes Steuersubjekt. Künftig könnten sich Stifter also deren Vorteile verstärkt auch im Bereich der privaten Vermögensnachfolge zu Nutzen machen (geringerer Verwaltungsaufwand, Errichtung allein durch vertragliche Vereinbarungen, keine Anerkennung erforderlich, keine Stiftungsaufsicht). Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Co-Autor: Carolin Niedlich
Das Urteil : NRW-Justiz
Siehe auch: Geschenkt ist geschenkt − oder etwa nicht?