Bereits seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG), welches die bis dato anzuwendende Verpackungsverordnung abgelöst hat. Mitte letzten Jahres wurde das VerpackG weiter modifiziert. Demnach gilt ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.

Grundsätzlich müssen Händler und Hersteller, die jährlich in Deutschland systembeteiligungspflichtige Verpackungsmengen in den Verkehr bringen, bei einem dualen System eine Verpackungslizenz erwerben – sprich Lizenzentgelte für die Teilnahme an einem dualen System bezahlen. Zudem müssen sich die betroffenen Unternehmen bei dem Portal LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anmelden. Je nach Verpackungsmengenumfang ist bei dem dualen Systemanbieter als auch bei LUCID eine turnusmäßige Datenmeldung vorzunehmen. 

Unternehmen, die mindestens einen der untenstehenden Schwellenwerte überschreiten, sind zudem bis 15. Mai des Folgejahres verpflichtet eine Vollständigkeitserklärung abzugeben und diese durch einen externen Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) testieren zu lassen.

Die aktuellen Schwellenwerte belaufen sich auf:

Materialart der VerpackungGewicht in t
Glas80

Papier, Pappe, Karton

50
übrige Mengen30


Durch die Gesetzes-Novelle sind ab 1. Juli 2022 nun auch Unternehmen verpflichtet am Meldeprozess über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) teilzunehmen, die lediglich Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen oder Serviceverpackungen (wie z. B. Imbisse) in den Umlauf bringen. 

Der Kreis der betroffenen Unternehmen wurde durch die Gesetzesänderung deutlich erweitert. Ab dem 1. Juli 2022 müssen auch Transportverpackungen und Mehrwegverpackungen gemeldet werden. Allerdings müssen diese Verpackungen nicht über ein duales System lizenziert werden. 

Des Weiteren müssen sog. Letztinverkehrbringer, wie z. B. Imbisse und Restaurants, ihre Serviceverpackungen ebenfalls ab dem 1. Juli 2022 lizenzieren. Hierbei sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht die Lizenzierung auf den Lieferanten der Serviceverpackungen zu delegieren.

Mehr noch bleibt in diesem Zusammenhang spannend, wie die Einordnung, Definition und Abgrenzung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erfolgt.

Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen handelt es sich insbesondere um:

  • Produktverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind:

  • Transportverpackungen
  • Serviceverpackungen mit Vorlizenzierung
  • Nicht-Verpackungen

Fazit

Die neuen Anforderungen werden für viele Unternehmen Neuland sein und daher in erster Linie Mehraufwand bedeuten. Um den entsprechenden Datenmeldungen im ordnungsgemäßen Umfang Rechnung zu tragen und den Anforderungen im angemessen Rahmen zu begegnen, empfiehlt sich die Einrichtung eines skalierten Compliance Prozesses