Plattformen wie LinkedIn oder Xing leben von „user generated content“ – also Inhalten, die ihre Nutzer erstellen. Nach deutscher Rechtsprechung haften die Plattformen deshalb grundsätzlich bzw. zunächst nicht für diese Inhalte, auch wenn sie falsch und ehrverletzend sind.
Die Privilegierung gilt aber nur, solange die Plattformen keine konkrete Kenntnis von diesen Inhalten haben. Werden sie hinreichend präzise auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen, haften sie, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist kein Verfahren zur Überprüfung der Inhalte einleiten. Bei diesem Verfahren hat die Plattform den Verfasser mit der Beanstandung des Beitrags zu konfrontieren. Reagiert der Verfasser nicht oder kann er die Vorwürfe nicht entkräften, muss der beanstandete Beitrag bei einer erkennbaren Rechtsverletzung gelöscht werden (Notice-and-Takedown-Verfahren).
Erfahrung mit dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung musste kürzlich auch LinkedIn vor dem Landgericht Köln machen (Az. 28 O 372/21): Ein Manager hatte LinkedIn über seine Anwälte auf ein seiner Meinung nach rechtswidriges Posting hingewiesen. Darin wurde er unter anderem bezichtigt, seine Ex-Freundin geschlagen zu haben. Die Plattform wurde aufgefordert, diesen Beitrag zu löschen. LinkedIn war jedoch der Auffassung, die eigene Plattform könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr solle sich der Manager an die Personen wenden, die den Beitrag verfasst hatten.
Wegen dieser Verweigerungshaltung zog der Manager vor Gericht und erwirkte gegen LinkedIn eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Das beanstandete Posting darf daher nicht mehr über LinkedIn verbreitet werden, sonst drohen der Plattform Ordnungsgelder oder deren Verantwortlichen Ordnungshaft.
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