Die Coronavirus-Pandemie lähmt die deutsche Wirtschaft schon nach kurzer Zeit zunehmend. Viele Unternehmen bangen um ihre wirtschaftliche Existenz. Der Bundestag verabschiedet mit dem Entwurf des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes („WStFG“) einen Rettungsschirm von rund 600 Milliarden Euro.

Die Bundesregierung beabsichtigt, durch das WStFG langfristige ökonomische Schäden abzuwenden und die deutsche Wirtschaft zu stabilisieren. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (“WStF”) ist zunächst bis Ende 2021 befristet. Er umfasst viele Erleichterungen für Stabilisierungsmaßnahmen unterschiedlicher Unternehmensformen.

Instrumente des WStF und seine Voraussetzungen
Der WStF umfasst Folgendes: 

  • Mit dem Garantierahmen von 400 Milliarden Euro wird der WStF ermächtigt, vor dem Inkrafttreten des WStFG begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um so Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu ermöglichen.
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den WStF in Höhe von 100 Milliarden Euro dienen der Kapitalstärkung und sollen die Solvenz deutscher Unternehmen sicherstellen. Davon umfasst sind der Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, der Erwerb von Anteilen an Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist.
  • Kredite in Höhe von bis zu 100 Milliarden Euro ermöglichen die Refinanzierung der KfW-Sonderprogramme. Die KfW erleichtert mit diesen „Corona-Hilfen“ die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität.

Ein Unternehmen muss zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, um von diesem Rettungspaket zu profitieren:

  • Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro
  • Mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Im Einzelfall soll der WStF auch kleinere Unternehmen einbeziehen, sofern sie für die kritische Infrastruktur wichtig sind.

Voraussetzung ist ferner, dass keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahme muss einer klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen dürfen zum 31.12.2019 nicht die EU-Definition von “Unternehmen in Schwierigkeiten” erfüllt haben. Das Unternehmen muss die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.

Die Anträge über Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Rettungspaket sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu stellen. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Wettbewerb sowie des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WStF.

Stabilisierungsmaßnahmen bei der Aktiengesellschaft
Für Aktiengesellschaften sieht das WStFG eine Reihe von Erleichterungen für die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen vor:

  • Aktien dürfen mit Gewinnvorzug oder Liquidationsvorrang an den WStF ausgegeben werden.
  • Der Ausgabebetrag darf unterhalb des Börsenpreises liegen, den geringsten Ausgabebetrag nach § 9 AktG aber nicht unterschreiten.
  • Die Durchführung der Hauptversammlung nach § 118 AktG wird erleichtert (z. B. Online-Teilnahme, virtuelle Hauptversammlung).
  • Erleichterungen sieht das Gesetz für die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Durchführung von Kapitalerhöhungen gegen Einlagen und der Schaffung genehmigten Kapitals vor.
  • Eine bedingte Kapitalerhöhung kann zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den WStF als stillen Gesellschafter beschlossen werden.
  • Aktienrechtliche Vorschriften über verbundene Unternehmen finden auf den WStF grundsätzlich keine Anwendung.
  • Werden neue Aktien aus der Kapitalmaßnahme nicht an den WStF ausgegeben, sondern auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden, gelten die vorstehenden Erleichterungen gleichermaßen.
  • Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand Genussrechte und Schuldverschreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an den WStF ausgeben. Eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf es grundsätzlich nicht.
  • Dem WStF obliegt weder eine Mitteilungspflicht nach § 43 WpHG noch eine Anzeigepflicht nach § 2c KwG.
  • Dem WStF wird der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach § 327a AktG erleichtert.

Stabilisierungsmaßnahmen bei der GmbH
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über Kapitalerhöhungen gegen Einlagen, Kapitalherabsetzungen und genehmigtes Kapital bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. Beschlüsse nach § 48 Abs. 2 GmbHG können durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden. Gesellschafter können durch Beschlussfassung mit einer ¾-Mehrheit aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist.

Stabilisierungsmaßnahmen bei der GmbH & Co. KG und KG
Für Beschlüsse in einer GmbH & Co. KG oder KG über die Aufnahme des WStF als Kommanditist genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter.

Sonstiges
Vorschriften über Gesellschafterdarlehen sowie die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem WStF und dem Unternehmen keine Anwendung.

Autorin: Constanze Hachmann 

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