Mit Beschluss vom 18.11.2016 hat das Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 402/16) im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media) entschieden, dass sich derjenige haftbar machen kann, der auf seiner Internetseite einen Hyperlink auf eine andere Internetseite setzt. Der Verlinkende haftet, wenn die Internetseite, auf die der Link führt (die Quellseite), urheberrechtlich geschützte Werke enthält, die dort ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurden. Dem Landgericht zufolge muss insbesondere derjenige, der eine Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, vor dem Setzen des Links prüfen, ob die Inhalte der Quellseite mit Erlaubnis des Rechteinhabers frei zugänglich gemacht wurden. Die Entscheidung der Hamburger Richter kehrt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um, die das Setzen eines Hyperlinks grundsätzlich als urheberrechtlich unbedenklich erachtete (so noch BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy).
Man haftet der neuen Rechtsprechung aus Hamburg und Brüssel zufolge dann, wenn
- durch das Setzen des Links einem „neuen“ Publikum Zugriff auf die Inhalte eröffnet wird. „Neu“ ist das Publikum, wenn der Rechteinhaber nicht an diese Form der Wiedergabe gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe auf der Quellseite erlaubte, und
- das Recht des Rechteinhabers schuldhaft verletzt wurde. Das wird bejaht, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der Quellseite, auf die er verlinkt, kannte oder hätte kennen müssen. Man haftet also auch für fahrlässiges Verhalten.
Bei Internetseiten ohne Gewinnerzielungsabsicht haftet der Linksetzer nur, wenn für ihn die Rechtsverletzung auf der Quellseite offensichtlich war.
Für denjenigen, der eine Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, gilt ein strengerer Verschuldensmaßstab: Er muss sich durch zumutbare Nachforschungen vergewissern, ob Inhalte auf der Quellseite rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
Dem Landgerichts Hamburg zufolge genügt für die Annahme von Gewinnerzielungsabsicht bereits, wenn der Internetauftritt insgesamt auch dazu dient, Einnahmen zu erzielen. Mit dem konkreten Link muss diese Absicht hingegen gar nicht verfolgt werden.
Fazit
Das Urteil des EuGH und der sich darauf stützende Beschluss des Landgerichts Hamburg stärken die Position der Inhaber von Urheberrechten.
Die Entscheidungen führen zugleich zu einem deutlich erhöhten Prüfungsaufwand für Betreiber von Internetseiten, die damit Geld verdienen möchten, sei es durch den Verkauf von Produkten, Werbung, etc. Betreiber dieser Seiten sollten vor dem Setzen eines Links sicher sein, dass der Urheber (oder Rechteinhaber) der Wiedergabe des Werks auf der Quellseite zugestimmt hat. In einem etwaigen Rechtsstreit haben die Seitenbetreiber diese Bemühungen darzulegen. Deren Dokumentation ist mithin unverzichtbar. Falls die sogenannte Rechtekette nicht vollständig nachzuvollziehen ist (was in der Praxis häufig vorkommt), kann von dem Setzen eines Hyperlinks nur dringend abgeraten werden. Betroffen sind auch bereits gesetzte Links – und gesetzte Links sollten in Zukunft zudem regelmäßig auf etwaige Änderungen überprüft werden.
Auch eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf weitere Schutzrechte (z. B. Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, etc.) ist nicht ausgeschlossen. Daher sollte vor dem Setzen eines Links ebenfalls eine Verletzung dieser Rechte geprüft werden.
Autoren: Dr. Oliver Stegmann, Dr. Frederike Stinshoff