Aufgrund der aktuellen weltweiten Entwicklungen und dem Auftreten erster Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus (Coronavirus) auch in Deutschland stellen sich immer mehr Arbeitgeber die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten bei einer vorübergehenden Schließung von zentralen Arbeitsstätten gegeben sind.
Während für das produzierende Gewerbe eine Beschäftigung von Mitarbeitern im Home-Office häufig nahezu unmöglich ist, ist für eine Vielzahl von Unternehmen die Aufrechterhaltung des Betriebes durch vorübergehendes Arbeiten im Home-Office jedenfalls denkbar. Hierzu fehlen allerdings häufig die erforderlichen arbeitsvertraglichen Regelungen.
Sofern mit einzelnen Arbeitnehmer nicht bereits eine Vereinbarung über eine Tätigkeit im Home-Office geschlossen wurde, kann diese nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Grund hierfür ist der Umstand, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag einen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers vorsieht, einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung – im Betrieb – hat. Darüber hinaus ist durch Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich geschützt, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Eingriffe in ihre Wohnung hinnehmen müssen. Eine einseitige Anordnung von Home-Office durch den Arbeitgeber überschreitet daher das Direktionsrecht aus § 106 GewO. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt sind, die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office zu verweigern und trotzdem ihren Lohn beanspruchen können.
Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht selbst dann, wenn die Behörden wegen des Coronavirus im Einzelfall Betriebsschließungen veranlassen. Dazu teilte das Bundesarbeitsministerium jüngst mit: „Kann der Arbeitgeber bei Auftreten des Coronavirus aufgrund einer behördlichen Anordnung des Infektionsschutzes Arbeitnehmer nicht beschäftigen, werden diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist ihnen unmöglich. […] Die ausgefallenen Arbeitszeiten müssen grundsätzlich nicht nachgearbeitet werden. Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen.“
Die fehlende einseitige Anordnungsbefugnis hat zur Folge, dass ein Verlangen, die Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen, nur dann möglich ist, wenn beide Vertragsparteien ihr Einverständnis zu einem solchen Vorgehen erklären. Dies kann beispielsweise im Rahmen von freiwilligen befristeten, schriftlichen Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern erfolgen. Hier empfiehlt es sich, notwendige Aspekte wie Unfallversicherung, Datenschutz und Betretungsrechte des Arbeitgebers in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers ebenfalls zu regeln. In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten, so dass entsprechende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden müssten.
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