LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2016, Az.: 5 Sa 657/15: Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Kündigungsschutzverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Die Verwertung der Daten ist nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig gewesen, weil der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt hätte, den Nachweis der unerlaubten Internetnutzung zu führen. In einem solchen Fall stünden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einer Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Die Entscheidung dürfte darüber hinaus für die Praxis Bedeutung haben, weil das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt hat, dass die unerlaubte Nutzung des Internets grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen, wobei wie immer die Wirksamkeit der Kündigung von einer Interessenabwägung abhängt, also die Interessen des Kündigenden an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen der anderen Vertragspartei an der Fortsetzung überwiegen müssen. Im vorliegenden Fall hat das LAG Berlin-Brandenburg zugunsten des Arbeitgebers entschieden und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Eine umfassende Würdigung der Entscheidung wird aber erst möglich sein, sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind. Wir werden dann weiter berichten.

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