Die jüngsten politischen Entwicklungen fallen genau in den Zeitraum, in dem viele Unternehmen ihren Jahresabschluss und Lagebericht finalisieren. Es stellt sich daher die Frage, wie dies zu verarbeiten ist.

Die (Deutschen) Standardsetter oder Gesetzgeber haben sich hierzu bisher noch nicht positioniert. Daher soll hier für eine erste Bewertung auf die letzten Verlautbarungen zu (aus Sicht der Rechnungslegung) vergleichbaren Situationen zurückgegriffen werden.

Hierbei bietet sich insbesondere eine Analyse der recht umfangreichen Stellungnahmen zur Corona Pandemie an. In diesem Zusammenhang hat das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) festgestellt, dass zwar ein gewisser Informationsgehalt bereits vor dem 31. Dezember 2019 (als imaginärer Abschlussstichtag) vorhanden war, es sich jedoch insgesamt um einen Vorgang des neuen Jahres (also 2020) handelt. Dementsprechend ist das wertbegründende Ereignis nach dem 31. Dezember 2019 gesehen worden.

Auf die aktuelle Situation lässt sich dies u. E. gut übertragen. Zwar besteht die Konfliktsituation bereits seit ca. 2014, jedoch war zum Stichtag sicher noch nicht mit einer solch extremen Eskalation zu rechnen. Tatsächlich sprach vor allem die Historie der letzten Jahre gegen eine solch dramatische Dynamisierung.

Zudem muss u. E. genau untersucht werden, welcher Teil des Abschluss dabei untersucht wird. Regelmäßig wird die Werthaltigkeit von Vermögenswerten hinterfragt werden. Also beispielsweise Forderungen. Zwar dürfte die Werthaltigkeit grundsätzlich noch gegeben sein, es mangelt jedoch an den Möglichkeiten (um bei der Forderung zu bleiben) diese auszugleichen. Die Hinderung kommt durch den Ausschluss verschiedener Banken aus dem Swift System zustande. Dies geschah erst in 2022 und ist damit definitiv kein werterhellendes Ereignis. U. E. muss die Antwort für die Durchführung von Verkaufsgeschäften wie auch möglichen Schließungskosten identisch sein. 

Damit gelangen wir zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Entwicklung – ähnlich der Corona Pandemie – vielfach nur als Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu sehen ist. Hierzu kann und sollte jedoch gerade zur Vermeidung von Missverständnissen eine ausführliche Darstellung im Nachtragsbericht des Anhangs erfolgen. 

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