Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.01.2019 seine Rechtsprechung zu Vorbeschäftigungen, die einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geändert und dabei festgestellt, dass Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des BAG haben.
Das BAG hatte seit 2011 die Auffassung vertreten, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nur dann die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, ausschließt, wenn die Vorbeschäftigung drei Jahre oder weniger zurückliege. Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass das BAG damit die Grenzen einer vertretbaren Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten hatte, hat das BAG nun seine Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geändert.
Der Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war bereits in der Zeit vom 19.04.2004 bis zum 30.09.2005 bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Mit Wirkung zum 19.08.2013 war der Arbeitnehmer erneut von dem Arbeitgeber befristet bis zum 28.02.2014 eingestellt worden. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BAG erfolgte die Befristung ohne Sachgrund, weil das frühere Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber bereits nahezu acht Jahre zurück gelegen hatte. Nachdem das Arbeitsverhältnis mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015 verlängert worden war, klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 18.08.2015 geendet habe.
Entscheidung des BAG
Nachdem der Arbeitnehmer bereits in den ersten beiden Instanzen obsiegte, hatte er gleichfalls beim BAG Erfolg. Das BAG entschied, dass die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht wirksam gewesen sei. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies sei der Fall gewesen, obwohl die Vorbeschäftigung schon nahezu acht Jahre zurückgelegen habe.
BAG folgt BVerfG
Damit gibt das BAG seine mit der Entscheidung vom 06.04.2011 begonnen Rechtsprechung zu Vorbeschäftigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf. Dies überrascht nicht, denn das BVerfG hatte mit Entscheidung vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, dass das BAG den „klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers“ durch ein „eigenes Regelungsmodell“ ersetzt habe (siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 12.07.2018). Ein Grundsatz, dass nur Vorbeschäftigungen, die drei Jahre oder weniger zurückliegen, einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen, sei nicht mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vereinbar.
Steht nun jede Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Beschäftigung entgegen?
Allerdings hatte das BVerfG die Tür für eine Unschädlichkeit einer Vorbeschäftigung nicht ganz zugeschlagen. Unschädlich könne eine Vorbeschäftigung sein, die „sehr lange“ zurückliege, „ganz anders geartet“ gewesen sei oder nur von „sehr kurzer Dauer“ gewesen sei. Dabei könne es sich zum Beispiel um Nebentätigkeiten während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder eine Vorbeschäftigung bei beruflicher Neuorientierung handeln. Einen solchen Ausnahmefall hatte das BAG in seiner aktuellen Entscheidung nicht gesehen. Insbesondere liege eine Vorbeschäftigung nach ca. acht Jahren nicht „sehr lang“ zurück.
Vertrauensschutz für Arbeitgeber?
Das BVerfG hatte sich nicht zu der Frage geäußert, ob ein besonderer Vertrauensschutz auf den Bestand der Rechtsprechung des BAG bestehe. Dies hat das BAG nun verneint. Der Arbeitgeber könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die seit 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG vereinbart zu haben. Der Arbeitgeber hätte beim Abschluss der Verträge mit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vom BAG vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keinen Bestand haben könnte.
Fazit
Arbeitgeber müssen demnach damit rechnen, dass im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG vereinbarte Befristungen wegen Vorbeschäftigungen die mehr als drei Jahre zurücklagen, unwirksam sind. Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob ausnahmsweise die Befristung trotz Vorbeschäftigung wirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn doch ein Sachgrund vorlag, eine Vorbeschäftigung deutlich mehr als acht Jahre zurücklag, inhaltlich ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.