Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15 - Die deutschen Bundesligavereine können aufatmen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz aufgehoben, wonach Arbeitsverträge mit Profifußballern nicht ohne weiteres wirksam befristet werden könnten. Insbesondere würde sich aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses im Profifussball kein Befristungsgrund ergeben.

Dieser Auffassung hat das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Berufungsurteil vom 17.02.2016 widersprochen und ausgeführt: "Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt." Damit sind Befristungen im Profifußball generell möglich. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn das LAG hat die Revision zugelassen, so dass diese Frage erst durch das BAG abschließend entschieden werden wird.

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ist aber auch noch aus einem anderen Grund bedeutsam, denn es bestätigte das Recht des Vereins, frei darüber zu entscheiden, ob ein Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird. Diese Entscheidung unterliege dem freien und nicht dem billigen Ermessen des Trainers.  Die Folge für den betroffenen Spieler ist, dass er keinen Anspruch auf entgangene Spielprämien hat, weil er vom Trainer nicht mehr eingesetzt wurde. Auch in dieser Frage wurde vom LAG die Revision zugelassen.

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