Der Kommissar „Axel Richter“ aus der Krimiserie „Der Alte“ hat seine Rolle in letzter Instanz verloren. Seine Befristungskontrollklage wurde vom BAG zurückgewiesen. Bereits seit ca. 18 Jahren spielte er in der Serie die Rolle des Kommissars. Trotzdem war die erneute Befristung seines Arbeitsvertrages rechtswirksam.

Arbeitsverträge mit Schauspielern werden regelmäßig, häufig auch mehrfach nur befristet für einzelne Filme, Folgen oder Staffeln geschlossen. Ähnlich geht es anderen kunstschaffenden Arbeitnehmern. Der klagende Kommissar und die Produktionsgesellschaft, die im Auftrag des ZDF die Serie produzierte, schlossen wiederholt sogenannte „Mitarbeiterverträge“ oder „Schauspielerverträge“ ab, die sich auf einzelne Folgen bezogen haben. Zuletzt wurde der Kläger durch einen solchen Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 in der Zeit bis zum 18. November 2014 für die Produktion von zwei Folgen an insgesamt 16 Drehtagen verpflichtet. Der Kommissar war mit der erneuten Befristung nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach handelte es sich um eine unzulässige Kettenbefristung und war die Befristung nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt.

Eigenart der Arbeitsleistung als Sachgrund für die Befristung
Das BAG wies die Befristungskontrollklage ab. Die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrages war durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG). Der Sachgrund soll unter anderen das durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägte Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers gewährleisten. Es darf bei der Sachgrundprüfung aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Ebenso ist dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bestandsschutzinteresse des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.

Diese Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Belangen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung. Letztlich entschieden die Richter, dass das durch die langjährige wiederholte Beschäftigung des Klägers von insgesamt 18 Jahren in einer Rolle erworbene Bestandsschutzinteresse nicht das Interesse der Produktionsgesellschaft an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung der Serie durch die Streichung der vom Kläger bekleideten Rolle überwog, zumal die Rolle im Kernbereich des künstlerischen Konzepts lag und die Serie mitprägte. 

Ergebnisoffene Einzelfallprüfung
Den Hauptanwendungsfall der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG bilden Rundfunkmitarbeiter, insbesondere Redakteure. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die öffentlichen und privaten Rundfunkanstalten nicht in der Lage, den Erfordernissen ihres Programmauftrags gerecht zu werden, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche unvermeidlich nicht die gesamte Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte wiedergeben und gestalten könnten (vgl. BVerfG v. 13.01.1982 - 1 BvR 848/77). Sie können sich auf die grundrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit stützen, die in ihrem Kern Programmfreiheit bedeutet.

Im Fall des Kommissars „Axel Richter“ stellte das BAG zu Recht auf die Kunstfreiheit ab. Ähnliche Fälle kommen häufiger im Bereich von Theater- oder Orchesterpersonal (z. B. Regisseure, Sänger, Dramaturgen, Dirigenten etc.) vor. Gemein haben diese Fälle, dass es um die Befristung von bestimmten Arbeitsverhältnissen geht, die wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung bzw. den Inhalt der Darstellung haben müssen. Der Kunstfreiheit oder der Rundfunkfreiheit ist dabei nicht stets Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer einzuräumen. Es muss vielmehr eine ergebnisoffene Interessenabwägung erfolgen. Auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Kettenbefristung) ging das BAG in seiner Pressemitteilung nicht näher ein.

Weiterführender Link:

Dazu passende Artikel