Gerade bei komplexen Finanzprodukten wie Pensionsfonds sollte unbedingt auf eine saubere und verständliche vertragliche Grundlage geachtet werden. Nicht immer ist in den Verträgen das umgesetzt, was in den Werbematerialien versprochen wird.
Zum Hintergrund
Pensionsfonds sind wie Pensionskassen, Unterstützungskassen und Lebensversicherer (bei der Direktversicherung) externe Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG.
Sie wurden im Jahr 2002 als neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge eingeführt, um die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zu erleichtern. Ziel war es, im Sinne einer höheren Rendite mehr Anlagefreiräume zu ermöglichen und sich dabei am amerikanischen Modell zu orientieren, wo Pensionsfonds eine weit zurückreichende Tradition haben.
Mit der Auslagerung sind in der Regel bilanzielle Vorteile verbunden, weil ein Teil der Pensionsrückstellungen aufgelöst werden kann. Außerdem – und das ist für den Arbeitsalltag nicht zu unterschätzen – kann sich ein Arbeitgeber des administrativen Aufwands und des Know-how-Bedarfs für die Verwaltung seiner Betriebsrenten entledigen.
Rechtsbeziehungen
Man unterscheidet:
- die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern,
- die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers gegenüber dem Pensionsfonds,
- die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmern und Pensionsfonds.
Gegenüber seinen Arbeitnehmern erteilt der Arbeitgeber eine Versorgungszusage. Seine Leistung kann als Beitragszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder leistungsorientierte Beitragszusage erfolgen.
Die Arbeitnehmer erhalten einen Rechtsanspruch unmittelbar gegenüber dem Pensionsfonds (§ 236 Abs. 1 S. 1 VAG). Der Arbeitgeber hat aber – wie stets im Betriebsrentenrecht gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG – für die Erfüllung der Leistungen durch den Pensionsfonds gegenüber Arbeitnehmern einzustehen, wenn der Pensionsfonds nicht oder nicht vollständig die zugesagten Leistungen abdeckt oder erbringt.
Das kann auch für etwaige künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG gelten. Wenn hier Fehler gemacht werden, können theoretisch hohe Verbindlichkeiten des Arbeitgebers auflaufen, die möglicherweise erst nach Jahren oder gar Jahrzehnten auffallen.
Pensionsfonds und Versorgungszusagen müssen „Spiegelbilder“ sein
Daraus ergibt sich die erste wichtige Anforderung an einen Pensionsfondsvertrag: Mit ihm müssen alle Verbindlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern abgedeckt werden.
Mit anderen Worten: Der Pensionsfonds muss klar und eindeutig sämtliche Leistungen abdecken, die der Arbeitgeber auf Grund seiner Versorgungszusage den Arbeitnehmern jetzt und zukünftig schuldet.
Deswegen muss der Inhalt des Pensionsfondsvertrags
- sorgfältig auf die den Arbeitnehmern erteilten Versorgungszusagen abgestimmt sein und
- den Rentensteigerungsmechanismus des § 16 BetrAVG berücksichtigen.
Die „Crux“ mit der Verständlichkeit
Pensionsfonds sind in der Regel standardisierte und ausgereifte Produkte, die zahlreichen Arbeitgebern gleichzeitig offenstehen. Die gesetzlich festgeschriebene Überwachung der Anbieter durch die Aufsichtsbehörde lässt auch die Seriosität der Angebote erwarten.
Nichtsdestotrotz sollte der Arbeitgeber angesichts der hohen Summen, um die es hier regelmäßig geht, das ihm vorgelegte Vertragswerk sorgfältig und kritisch prüfen und sich nicht auf den „großen Namen“ des Anbieters verlassen.
Pensionsfonds mögen auf den ersten Blick komplex sein – gerade aber bei solchen Produkten kann man grundsätzlich erwarten, dass die damit verfolgten Ziele sowie die die beteiligten Parteien treffenden Rechte und Pflichten klar und nachvollziehbar beschrieben sind und dass das Verhältnis mehrerer Verträge zueinander sowie des eigentlichen Vertragstextes und der ihn konkretisierenden Anlagen klar und präzise ist.
Mit anderen Worten – ist der Pensionsfondsvertrag unverständlich, sollte von einem Abschluss abgesehen werden, denn: Fehlt es einem Vertragswerk an inhaltlichen Bestimmtheit und systematischen Klarheit, kann im Extremfall die Erreichung des ganzen Vertragszwecks gefährdet sein.
Auf Übereinstimmung mit den beworbenen Merkmalen achten
Wichtig ist auch, dass sich Leistungsmerkmale, die der Anbieter in seinen Produktinformationen (Broschüren, Präsentationen etc.) besonders beworben hat, tatsächlich und leicht im Vertragstext wiederfinden lassen.
Gerade dies ist nach unserer Erfahrung durchaus nicht immer der Fall.
Konkret sollten nach unserer Meinung bei einem Pensionsfondsvertrag immer die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Ziele des Vertrags klar und eindeutig in der Vertragsurkunde selbst beschrieben werden.
Ungeeignet ist beispielsweise eine bloße Bezugnahme auf Werbematerialien wie eine Power-Point-Präsentation, Produktbroschüren o. ä.
Pensionsfonds und CTAs
Manchmal wird der eigentliche Pensionsfondsvertrag mit einem Treuhandvertrag, auch als Contractual Trust Arrangements (kurz CTA) bezeichnet, ergänzt, z. B. um auch zukünftige Betriebsrentenansprüche („Future Service“) durch eine Einmalzahlung auszulagern.
In so einem Fall ist eine klare und eindeutige Verknüpfung mit dem Inhalt des Pensionsfondsvertrags wichtig. Regelungsbedürftig ist insbesondere der Mechanismus, nach dem die Beiträge für den „Future Service“ vom CTA auf den Pensionsfonds übertragen werden. Beide Verträge müssen hier sauber aufeinander abgestimmt sein und die vom Anbieter bei der Präsentation seiner Produkte dargestellten Abläufe genauestens abbilden.
Bei so einem wichtigen Punkt sollten im Vertrag keine Fragen offenbleiben.
Fazit
Die Verträge für einen Pensionsfonds und ggf. für ein flankierendes CTA sollten so klar formuliert sein, dass sie auch von Laien ohne weiteres verstanden werden können. Insbesondere sollten die vom Anbieter besonders beworbenen Leistungsmerkmale und die Gegenstände der Versorgungszusage leicht im Vertragstext wiederzufinden sein.
Auch ein Pensionsfondsvertrag kann klar und verständlich sein – ist dies nicht der Fall, sollte rechtliche Beratung in Anspruch genommen oder die Unterzeichnung überdacht werden.
Haben Sie Fragen?
Die Verfasser und das gesamte Team von Esche Schümann Commichau beantworten gern Ihre Fragen rund um den Abschluss eines Pensionsfondsvertrags.