Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer vielbeachteten Entscheidung (vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Rechtsauffassung des BAG für verfassungswidrig erklärt: § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist so zu verstehen, dass eine erneute sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist, soweit „jemals zuvor“ ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Unklar ist nun, wie sich die Entscheidung auf bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse auswirkt, die im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG geschlossen wurden.
Unzulässige Rechtsfortbildung des BAG
Anlass der Entscheidung durch das BVerfG war zum einen die Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig, das die bisherige Auffassung des BAG, wonach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dahingehend zu beschränken sei, dass „bereits zuvor“ nicht „jemals zuvor“ meine, sondern lediglich ein Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung bei demselben Arbeitgeber für drei Jahre bewirke, hinterfragte. Nach dieser Karenzzeit von drei Jahren war nach Ansicht des BAG eine erneute sachgrundlose Befristung möglich. Zum anderen hatte ein Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde eingereicht, nachdem er zuvor im Rahmen seiner Entfristungsklage beim BAG mit einer Grundsatzbeschwerde gescheitert war.
„Bereits zuvor“ heißt nicht nur „drei Jahre zuvor“
Grundsätzlich stellte das BVerfG die Verfassungskonformität der Norm fest, die zwar in die Berufsfreiheit der Parteien eingreife, dies aber im Ergebnis zumutbar sei. Darüber hinaus aber stelle die bisherige Rechtsauffassung des BAG eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar, die dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht. Ziel der gesetzlichen Regelung sei im Lichte des Sozialstaatsprinzips, Kettenbefristungen zu verhindern und die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform zu sichern, um den strukturell unterlegenen Arbeitnehmer zu stärken. Die sachgrundlose Befristung soll die Brücke in eine Dauerbeschäftigung sein. Diese Ziele seien nur zu erreichen und nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit für die sachgrundlose Befristung ein unbeschränktes und nicht ein auf drei Jahre begrenztes Vorbeschäftigungsverbot gelte.
Ausnahmsweise könne eine erneute sachgrundlose Befristung aber bei demselben Arbeitgeber dann gerechtfertigt sein, soweit die genannten Ziele der Norm dadurch nicht gefährdet werden. Unschädlich wäre daher eine Vorbeschäftigung, die sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war. Denkbar könnten also beispielsweise Nebentätigkeiten während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder eine Vorbeschäftigung bei beruflicher Neuorientierung sein.
Das Schicksal bestehender sachgrundlos befristeter Verträge
Mit dieser Entscheidung stellt sich die Frage, wie bestehende sachgrundlos befristete Verträge zu behandeln sind, bei denen eine mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung gegeben ist und die im Vertrauen auf die Rechtsauffassung des BAG geschlossen wurden. Dazu verhält sich das BVerfG nicht ausdrücklich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass entsprechende Befristungen unwirksam sind und kein besonderer Vertrauensschutz des Arbeitgebers besteht, der gegenüber den genannten Zielen der Norm überwiegen könnte. Mittels einer Entfristungsklage kann somit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis durchgesetzt werden, soweit die dreiwöchige Klagefrist nach Ablauf der vorgesehenen Befristung noch eingehalten werden kann. Eine Entfristung kann vom Arbeitgeber lediglich dann vermieden werden, wenn die unwirksame sachgrundlose Befristung nachweislich als Sachgrundbefristung wirksam wäre.
Unter Mitarbeit von Aileena Müller
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