Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass die Überlassung eines Büros durch den Kunden an einen IT-Berater nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt, wenn der überlassene Raum nur während der Ausübung des Auftrags zur Verfügung steht.

Der IT-Berater war über viele Jahre regelmäßig, offensichtlich wochenweise aber mit zahlreichen Unterbrechungen, in den Niederlanden tätig gewesen. Der ihm vom Kunden zugewiesene Raum wurde in Zeiten seiner Abwesenheit gelegentlich als Besprechungsraum genutzt. Das FG war der Auffassung, er sei wie ein Gast aufgenommen worden, die ausschließliche Benutzung des Raumes während seiner Tätigkeit reiche nicht aus, um die notwendige Verfügungsmacht über eine feste Räumlichkeit zu erlangen.

Das Urteil überrascht ein wenig, da in der grundlegenden BFH-Entscheidung zu dieser Problematik vom 03.02.1993 Verfügungsmacht bereits angenommen wurde, wenn ein Büroraum (einem Hotelmanager) zur im Wesentlichen alleinigen und ständigen Benutzung überlassen wird.

Ein Urteil des FG Köln vom 18.09.2014 erkannte sogar eine inländische Betriebsstätte, obwohl nur ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Dem selbstständigen Submakler einer Versicherungsagentur war über Jahre ein Schreibtisch mit Bürostuhl und Telefon sowie PC überlassen worden, an dem er mindestens dreimal die Woche für mehrere Stunden tätig war. Obwohl er weder einen Schlüssel noch Exklusivität über einen Raum hatte und Schreibtische bekanntlich keine ortsfesten Einrichtungen sind, ging das FG – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Verfahren – von einer Betriebsstätte aus. Maßgeblich war, dass der Arbeitsplatz nur vom ausländischen Submakler genutzt wurde und dass ein Entzug der Verfügungsmacht „nicht ohne Weiteres“ möglich sei. Letzteres folge aus der engen Verflechtung mit dem Auftraggeber.

Unternehmen, die für einen längeren Zeitraum, i.d.R. mehr als sechs Monate, bei ein und demselben Kunden tätig werden, sollten sich vor Beginn der Tätigkeiten klar werden, ob eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht. Relevant ist dies vorrangig bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit, kann aber auch für die Aufteilung des Gewerbeertrags von Belang sein. Ein eigener Raum beim Kunden mit Schlüsselgewalt, der nicht vom Auftraggeber oder anderweitig genutzt wird, führt in jedem Fall zur Betriebsstätte; die gelegentliche Nutzung von Besprechungsräumen oder Mitbenutzung von Arbeitsplätzen im Regelfall nicht.

Autor: Dr. Volker Streu