Urheber von Werken können von Lizenznehmern verlangen, dass sie wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um sogenanntes Framing zu verhindern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und beendet eine seit Jahren geführte Debatte (Urteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 113/18).

„Framing“ beschreibt das Einbetten externer Inhalte auf einer Webseite. Durch Verlinken werden diese Inhalte, wie etwa Fotos, Videos oder Musikstücke, auf der eigenen Homepage in den eigenen Rahmen, also den „Frame“, eingestellt. Meist handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, und es fragt sich, ob der Urheber in diese Form der Verbreitung einwilligen muss. 

Jahrelange Diskussion

Auf Internetseiten ist „Framing“ eine weit verbreitete Methode, um Inhalte zu verbreiten. Oft ist unklar, wer Urheber dieser Inhalte ist oder die Nutzungsrechte daran innehat. Dann kann auch nicht geklärt werden, ob der Berechtigte mit dem „Framing“ einverstanden ist. In solchen Fällen können technische Schutzmaßnahmen gegen „Framing“ helfen. 

Im vom BGH entschiedenen Fall war Auslöser des Streits ein Lizenzvertrag, den die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) schließen wollte, um auf ihrer Online-Plattform für Kunst und Kultur Vorschaubilder von Werken aus dem Bestand der Verwertungsgesellschaft anzeigen zu können. Die VG Bild-Kunst wollte dem „Framing“ dieser Inhalte vorbeugen und bestand auf folgender Klausel im Lizenzvertrag: Der Lizenznehmer, also die DDB, sollte verpflichtet sein, 

„bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“ 

Die DDB lehnte diese Verpflichtung ab und klagte gegen die VG Bild-Kunst auf Abschluss des Vertrags ohne diese Bedingung. Nachdem die DDB 2017 vor dem Landgericht Berlin gescheitert war, verurteilte das Kammergericht Berlin die VG Bild-Kunst zum Abschluss des Lizenzvertrags ohne die streitgegenständliche Klausel. 

EuGH gab Richtung vor

Der schließlich damit befasste BGH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die ausschlaggebende Fragestellung vor, ob Framing durch Dritte als „öffentliche Wiedergabe“ anzusehen ist, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Denn nur wenn es sich beim „Framing“ überhaupt um eine relevante Nutzung im Sinne des Urheberrechts handelt, kann der Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte Schutz vor „Framing“ verlangen. Der EuGH bejahte die vorgelegte Frage (Urteil vom 9. März 2021, Az. C 392/19). Eine öffentliche Wiedergabe liegt dem Gericht zufolge dann vor, wenn durch diese Wiedergabe ein „neues Publikum“ erschlossen werde. Unerheblich sei es, wenn Werke ohne Zugangsbeschränkungen veröffentlicht werden und daher von Beginn an unbeschränkt direkt oder über eine Verlinkung eingesehen werden können. Dann erschließe „Framing“ kein neues Publikum. Würden dagegen Werke mit „Anti-Framing-Maßnahmen“ veröffentlicht und infolge der Umgehung dieser technischen Schutzmaßnahmen durch „Framing“ auf einer anderen Website abrufbar, werde ein neues Publikum angesprochen, das der Urheber nicht im Blick gehabt habe. „Framing“ stellt also dem EuGH zufolge erst dann eine rechtlich relevante Nutzungshandlung dar, die der Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn es unter der Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgt.

Infolge dieser EuGH-Entscheidung bestimmte der BGH, dass die VG Bild-Kunst die Lizenz unter die Bedingung stellen darf, dass der Lizenznehmer einen Schutz vor „Framing“ sicherstellt. Nur so könne der Urheber in die Lage versetzt werden, ungebetenes „Framing“ zu verhindern.

Praxishinweis

Der BGH stärkt die Rechte von Urhebern im Internet. Sie oder Rechtsinhaber können die ungewollte Einbindung ihrer Werke in fremde Internetseiten dadurch verhindern, dass sie ihren Lizenznehmern die Verpflichtung zu technischen Maßnahmen gegen „Framing“ auferlegen. So wird nicht nur Verwertungsgesellschaften, sondern letztlich jedem Urheber ein wirksames Mittel an die Hand gegeben, um die Hoheit darüber zu behalten, wo die eigenen Werke verbreitet werden dürfen.

Unter Mitarbeit von Katharina Diehm.

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