Bereits im OECD Bericht 2018 wurde Deutschland für seine Regeln im Umgang mit Unternehmenskriminalität gerügt und zu deutlichen Nachbesserungen gemahnt. Ebenso sieht der Fahrplan der großen Koalition vor, dass die Regelungen im Bereich Wirtschaftskriminalität deutlich nachgebessert werden sollen. Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren damit noch ganz am Anfang steht, lassen sich dennoch einige Grundzüge erkennen.
Neben einer Verschärfung der Bußgeldvorschriften (bei über EUR 100 Mio Umsatz bis zu 10 % des Umsatzes, darunter maximal EUR 10 Mio bei vorsätzlichen Straftaten) ist auch die Einführung einer Art behördlichen geführten Register geplant, das sanktionierte Unternehmen erfasst und damit für die Öffentlichkeit transparent macht. Zudem sollen Verbraucher schneller und einfacher entschädigt werden.
Bemerkenswert ist jedoch die explizite Verankerung, das internal investigations strafmildernd wirken sollen, sofern sie fair und transparent sind. Waren derartige Untersuchungen bislang eher darauf gerichtet wohlwollende Kooperation mit und zu den Ermittlungsbehörden zu signalisieren ergibt sich nun eine gesetzliche Berücksichtigungspflicht. Derzeit ist noch unklar, wie der Gesetzgeber die Begriffe fair und transparent verstanden haben will. Klar ist jedoch, dass betroffene Unternehmen gezwungen sein werden darzulegen, dass sie die organisatorischen Mängel die zur Ursache der dolosen Handlungen führten ebenso konsequent darlegen müssen, wie auch eine ganzheitliche Analyse durchzuführen, um den Umfang der dolosen Handlungen zu quantifizieren. Bereits heute herrscht Einigkeit, dass damit eine klare Verlagerung von einer rein juristischen Bewertung hin zu einer betriebswirtschaftlich-forensischen Arbeit erfolgen wird. Ebenso bleibt es abzuwarten, welche Nachweise der Gesetzgeber dem „internen Ermittler“ zum Nachweis seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auferlegen wird.