Die Erfüllung umsatzsteuerlicher Vorgaben betrifft jeden Unternehmer. Gerade junge oder kleinere Unternehmen werden durch die Administration ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten erheblich belastet, da sie in der Regel nicht über eigene Steuerabteilungen verfügen. Unternehmensbefragungen haben ergeben, dass die Unternehmen die unnötige Bürokratie als Zeit- und Kostenfaktor wahrnehmen, der Innovationen und Investitionen hemmt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun ein Eckpunktepapier zu Maßnahmen vorgelegt, mit denen Unternehmer von dieser Bürokratie deutlich entlastet werden sollen.

Wer in Deutschland ein Unternehmen betreibt und sich nicht auf die Verwaltung von Vermögen beschränkt, weiß: Bereits die grundlegenden umsatzsteuerlichen Pflichten für inländische Lieferungen zu erfüllen ist ein Kraftakt. Kommen grenzüberschreitende Transaktionen hinzu, nimmt der Aufwand noch erheblich zu. Lediglich exemplarisch sind die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) für grenzüberschreitende Umsätze in der EU zu nennen, welche neben die ohnehin abzugebenden monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung treten. Hinzu kommen gegebenenfalls noch außersteuerliche, aber mit der Umsatzsteuer zumindest zusammenhängende Pflichten, wie die Abgabe von Intrastat-Meldungen und Zolldeklarationen. Jeder Unternehmer, der schon einmal Ware aus Deutschland heraus an einen Kunden in der übrigen EU oder auch außerhalb der EU verkauft hat, kennt zudem den Dokumentationsaufwand, der mit der zutreffenden umsatzsteuerlichen Behandlung einer solchen Lieferung verbunden ist.

Die Erfüllung der zahlreichen umsatzsteuerlichen Vorgaben bedeutet für viele Unternehmen, dass Kapazitäten statt für das operative Geschäft für administrative Aufgaben eingesetzt werden müssen. Der unternehmerische Erfolg des Unternehmens kann dadurch belastet werden. Die Bundesregierung hat dies erkannt und mit einem Eckpunktepapier zahlreiche umsatzsteuerliche Erleichterungen vorgestellt, durch welche Unternehmen mehr Zeit für ihr Kerngeschäft und größere Spielräume für Investitionen bekommen sollen.

Harmonisierung der Meldefristen der ZM und der UStVA
Unternehmer müssen bislang zwei Fristen für umsatzsteuerliche Anmeldungen beachten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu übermitteln, während die Zusammenfassenden Meldungen bis zum 25. Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden müssen. Gerade Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung und deshalb für die Umsatzsteuervoranmeldungen einen zusätzlichen Monat Zeit haben, versäumen nicht selten die Frist für die Zusammenfassende Meldung. Die Dauerfristverlängerung gilt für letztere nämlich nicht. Die nicht rechtzeitige Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung wird in wiederholten Fällen dann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert.

Der zukünftig vorgesehene Gleichlauf beider Fristen dürfte dazu führen, dass beide Meldungen rechtzeitig abgegeben werden. Die mit den umsatzsteuerlichen Anmeldungen betrauten Mitarbeiter müssen ihre Arbeitsabläufe zwar an den Gleichlauf der Fristen anpassen. Einmal umgestellt, sollten dadurch aber zukünftig doppelte Arbeitsschritte vermieden werden. Die an die Finanzverwaltung zu meldenden Informationen zu grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU werden dann zum selben Zeitpunkt für alle umsatzsteuerlichen Meldungen verarbeitet.

Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer bei deren Erhebung
Für einen Unternehmer soll die Umsatzsteuer durch den korrespondierenden Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen grundsätzlich neutral sein und lediglich den Endverbraucher belasten. Dennoch bedeutet die Umsatzsteuer für den Unternehmer eine erhebliche finanzielle Belastung, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht selbst schon zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine in der Praxis ganz wesentliche Konstellation ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Der die Ware empfangende Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer allerdings regelmäßig erst im Rahmen seiner nächsten Umsatzsteuervoranmeldung zum Abzug bringen. Er muss die Steuer daher bis zu diesem Zeitpunkt vorfinanzieren. Abhängig vom Wert der eingeführten Ware kann sich dadurch eine bedeutende finanzielle Belastung ergeben.

Das Eckpunktepapier sieht nun vor, die bestehenden zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Regelungen dahingehend zu harmonisieren, dass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer direkt bei deren Erhebung verrechnen kann. Wie diese Verrechnung konkret erfolgen wird, ist bislang unbekannt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. regt in seiner Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz an, die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr unmittelbar an den Zoll zu entrichten, sondern in der Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und zugleich durch den Vorsteuerabzug Liquiditätsnachteile zu vermeiden. Das deutsche Recht würde sich damit endlich vergleichbaren Regelungen unserer europäischen Nachbarn annähern. So haben beispielsweise bereits heute Unternehmer in den Niederlanden, Belgien und Dänemark mit der Möglichkeit des Postponed Accounting nach Art. 211 MwStSystRL den Vorteil, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst zum Fälligkeitszeitpunkt der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung entsteht. Unternehmen werden in diesen Ländern somit bereits heute nicht mit der Vorfinanzierung der Einfuhrumsatzsteuer belastet. In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell kann dies durchaus einen Standortvorteil bedeuten. Es verwundert daher nicht, dass nach dem Brexit auch das Vereinigte Königreich und die Republik Irland das Postponed AccountingVerfahren implementieren wollen.

Quartalsweise UStVA für Gründer
Wer in Deutschland ein Unternehmen gründet oder im Inland in anderer Form umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt, muss im Jahr der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit Umsatzsteuervoranmeldungen in monatlichem Turnus abgeben. Unternehmer, die bereits länger als ein Jahr im Inland umsatzsteuerlich tätig sind, aber nur geringe Umsätze erzielen, müssen hingegen Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich quartalsweise (Vorjahresumsatzsteuer bis 7.500 €) oder nur eine Jahreserklärung abgeben (Vorjahresumsatzsteuer bis 1.000 €).

Die Verpflichtung von Gründern zwölf statt lediglich vier oder einer Meldungen abzugeben kann vorteilhaft sein, wenn der Unternehmer hohe Vorsteuerüberschüsse hat, da er durch die monatlichen Anmeldungen die Vorsteuer schneller erstattet bekommt als bei Quartalsanmeldungen. In der Regel bedeutet die Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen bei nur geringen Umsätzen für Gründer aber einen deutlichen Mehraufwand gegenüber der Abgabe vierteljährlicher Meldungen oder sogar der Abgabe nur einer Jahreserklärung. So stellt auch die Bundesregierung fest, dass Gründer hinsichtlich der Erfüllung umsatzsteuerlicher Erklärungspflichten Großkonzernen gleichstehen. Diese Belastung möchte die Bundesregierung beseitigen, indem Gründer zukünftig nur noch Quartalsanmeldungen und eine Jahreserklärung abgeben müssen. Gleichwohl sei erwähnt, dass für Gründer, die hohe Vorsteuerüberschüsse erwarten, auch weiterhin die Möglichkeit bestehen soll, als Voranmeldezeitraum den Kalendermonat zu wählen. Die beabsichtigte Neuregelung stellt somit eine eindeutige Erleichterung für neugegründete Unternehmen dar.

Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach der sogenannten Soll-Besteuerung zu erheben, d. h. die Umsatzsteuer wird nach vereinbarten Entgelten mit der Leistungserbringung fällig, auch wenn der Unternehmer das Entgelt für seine Leistung noch nicht vereinnahmt hat. In diesen Fällen muss der Unternehmer die Umsatzsteuer gegebenenfalls vorfinanzieren; eine Belastung, die zuletzt sogar zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs führte (Rs. baumgarten sports & more). Insbesondere Unternehmer, deren Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 € betragen hat, können jedoch die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen. In diesem Fall ist die Umsatzsteuer erst fällig, wenn der Unternehmer das Entgelt für seine Leistung vereinnahmt hat.

Zukünftig soll die Umsatzgrenze für diese sogenannte Ist-Besteuerung auf 600.000 € angehoben werden, um die Grenze mit der Umsatzgrenze für Buchführungspflichten nach der Abgabenordnung zu harmonisieren. Als Nebeneffekt der zur vereinfachten Überwachung gedachten Erhöhung der Umsatzgrenze dürften in nicht unerheblichem Umfang mehr Unternehmer die Ist-Besteuerung anwenden können. Dies ist eine zu begrüßende Entlastung, da der Unternehmer durch die Umsatzsteuer grundsätzlich nicht belastet werden soll.

Folgen für die Praxis
Die von der Bundesregierung festgelegten Maßnahmen zum Bürokratieabbau in der Umsatzsteuer sind durchweg zu begrüßen. Insbesondere die Angleichung der Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen sowie die Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer dürften Unternehmer in Deutschland spürbar entlasten. Die letztere Maßnahme dient angesichts der in einzelnen direkten Nachbarstaaten bereits bestehenden Verrechnungsmodelle auch der Standortattraktivität Deutschlands. Es bleibt daher zu hoffen, dass die beschlossenen Erleichterungen ohne größere Anpassungen ihren Weg in das Gesetz finden und Unternehmer angesichts der momentan drohenden konjunkturellen Abschwächung möglichst schnell davon profitieren.

Autoren: Melanie Weist, Stefanie Dietrich

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Autoren: Melanie Weist, Simon Pommer, Stefanie Dietrich

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