Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2017 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer gemeinnützigkeitsrechtlich und spendenrechtlich bedeutsamen Grundsatzentscheidung der Revision des BUND Hamburg e.V. auf ein Urteil des FG Hamburg vom 25.02.2015 hin stattgegeben. Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt hatten, gilt der Gerichtsbescheid als Urteil und ist mittlerweile rechtskräftig. Die Entscheidung ist seit dem 09.08.2017 unter www.bundesfinanzhof.de/Entscheidungen veröffentlicht.
Die BFH-Richter entschieden, dass es, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, keinen Spendenhaftungsfall darstellt, wenn konkrete Mittel auf einem einzelnen Projektkonto nicht innerhalb der zeitnahen Mittelverwendungsfrist ausgegeben werden. Schließlich lassen sich dem Urteil wichtige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der BFH auch die im Einspruchsverfahren vom Finanzamt vertretene These zum zulässigen Ausmaß des politischen Engagements gemeinnütziger Körperschaften nicht für überzeugend hält. Hier hatte es das Finanzamt für gemeinnützigkeitsschädlich gehalten, dass sich der BUND im Rahmen der Verfolgung seiner gemeinnützigen Klimaschutzziele für ein Volksbegehren zum Rückkauf der Energienetze in Hamburg eingesetzt hatte. In der Unterstützung dieser Initiative zum Rückkauf der Netze sieht der BFH dagegen durchaus eine mögliche Förderung des Umweltschutzes.
Auch wenn der endgültige Ausgang des Verfahrens durch die Zurückverweisung an das FG Hamburg weiter offen ist, enthält das Urteil wesentliche Aussagen, die zur Rechtssicherheit für den ESCHE-Mandanten BUND Hamburg e.V. wie auch für andere Umweltschutzorganisationen im Bereich der öffentlichkeitswirksamen Verfolgung ihrer Zwecke beitragen.
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