Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09.05.2017 (Az. 1 StR 265/16 „Compliance-Management“) entschieden, dass ein bestehendes Compliance-System in einem Unternehmen konkrete Berücksichtigung bei der Höhe der Unternehmensgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG findet.

Darin liegt eine für Unternehmen sehr bedeutende Kehrtwende in der bisherigen Entscheidungspraxis. Bislang konnten Unternehmen, die ein Compliance-System eingerichtet und gelebt hatten, nicht damit rechnen, dass sie in den Genuss von Vergünstigungen bei der Unternehmensgeldbuße kamen, wenn es trotzdem zu Gesetzesverstößen gekommen war.

Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG haftet ein Unternehmen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren für das ordnungswidrige Verhalten seiner Leitungspersonen. Für den Maßstab der Schuld kommt es dabei nur auf die Schuld der Leitungspersonen (z. B. Geschäftsführer oder Vorstände) an, weil ein Unternehmen im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht selbst keine Schuld tragen kann. Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen das Unternehmen ist die Tat der Leitungsperson. Dabei bestimmt die Schuld der Leitungsperson auch gegenüber dem Unternehmen den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist Grundlage für die Bemessung (d. h. Höhe) des Unternehmensbußgelds.

Bei der Bemessung der Geldbuße soll gemäß Bundesgerichtshof zukünftig Folgendes zu berücksichtigen sein: „Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit [die Leitungsperson] ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob [die Leitungsperson] in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“

Das bedeutet konkret, dass zukünftig Unternehmen, die ein Compliance-Programm etabliert haben und effektiv leben, bei der Höhe der Geldbußen einen Vorteil haben werden, auch wenn es (trotzdem) zu Gesetzesverstößen kommen sollte. Es ist deshalb für jedes Unternehmen empfehlenswert, ein „effektives“ Compliance-Programm einzusetzen und zu leben.

Zwar betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Steuerrecht. Wir meinen aber, dass sich der vorstehend dargestellte neue Grundsatz auch auf andere Rechtsgebiete übertragen lässt (z. B. Kartell- und Korruptionssachverhalte).

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