Die Bundesnetzagentur hat am 2. Juli 2019 bekannt gegeben, dass sie gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH ein Bußgeld in Höhe von EUR 100.000,00 wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt.
Nach den Ermittlungen der Bundesnetzagentur hätten Vodafone sowie die von ihr beauftragten Callcenter und Vertriebspartner Werbeanrufe für Kabelfernsehen-, Internet- und Telekommunikationsverträge getätigt, ohne dass die Einwilligung der Angerufenen vorlag. Es seien zu einem großen Teil ehemalige Kunden kontaktiert worden, um diese zur Wiederaufnahme des Vertragsverhältnisses bzw. zur Rücknahme einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu bewegen. In mehreren Fällen hätte sich Vodafone über ausdrücklich von den Verbraucher ausgesprochene Werbeverbote hinweggesetzt.
Die Geldbuße gegenüber der Vodafone Kabel Deutschland GmbH ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund ist, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG sog. unzumutbare Belästigungen unzulässig sind. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere bei Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher anzunehmen, wenn nicht dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das gilt auch in einem bestehenden Vertragsverhältnis. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG können mit Bußgeldern bis zu EUR 300.000,00 geahndet werden (§ 20 Abs. 3 UWG). Zugleicht liegt in solchen Fällen in der Regel ein Datenschutzverstoß vor, weil die Nutzung der personenbezogenen Daten des Verbrauchers (Name und Telefonnummer) ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt. Dann drohen Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 20 Mio. je Einzelfall (Artikel 83 Abs. 5 lit. a EU-Datenschutz-Grundverordnung).
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