Kabinettsentwurf für die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 12.02.2020 beschlossen
Am 12.02.2020 hat die Bundesregierung den erwarteten Gesetzentwurf für die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beschlossen. Dieser hat, wenn er so Bundestag und Bundesrat passiert, weitreichende Änderungen des deutschen Abfallrechts zur Folge. Die KrWG-Novelle dient der Umsetzung der neuen Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie, geht jedoch in einigen Punkten deutlich hierüber hinaus. Dabei geht es nicht zuletzt darum, die Rolle des Abfallrechts als „Motor“ des Klima- und Ressourcenschutzes zu stärken. Die für die Umsetzung der EU-Vorgaben gesetzte Frist läuft bereits am 05.07.2020 ab.

Änderung der Vorgaben für Getrennthaltung und Recycling
Der Anpassung an die neuen EU-Vorgaben dienen insbesondere die im Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen der bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Getrennthaltung unterschiedlicher Abfallarten und die Neufassung der Quotenvorgaben für die Verwertung bestimmter Abfallströme (Papier, Metall, Kunststoff, Glas, Siedlungsabfälle allgemein). In diesem Kontext enthält das Änderungsgesetz auch verschiedene neue Begriffsbestimmungen. Wesentliche Verschärfungen sind hiermit allerdings nicht verbunden.

Ausweitung und Verstärkung der Herstellerverantwortung
Neben diesen Änderungen sieht der Gesetzentwurf aber auch eine erhebliche Stärkung und Verschärfung der Herstellerverantwortung vor: In deutlich höherem Maße als bisher sollen die Hersteller von Produkten für die Entsorgung dieser Produkte, wenn sie zu Abfall werden, in die Pflicht genommen werden. Mittel zu diesem Zwecke ist eine neu kreierte „Obhutspflicht“, die allerdings bislang nur in Grundzügen im Gesetz angelegt ist (sog. latente Grundpflicht) und in erheblichem Umfang der weiteren Konkretisierung durch Verordnungsregelungen bedarf, für die neue gesetzliche Ermächtigungen vorgesehen sind. In diesen Zusammenhang fügt sich auch das erklärte Ziel der Bundesregierung ein, die gesetzliche Grundlage für Einschränkungen und Verbote der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen zu schaffen. Nach der gesetzlichen Regelung können Hersteller verpflichtet werden, die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen zu erhalten und diese nicht zu Abfall werden zu lassen. Hierfür bedarf es allerdings einer konkreten Verordnungsregelung, die gesondert zu schaffen wäre. Der in der allgemeinen Öffentlichkeit teilweise bestehende Eindruck, bereits mit der Gesetzesnovelle selbst würde die Vernichtung von Retouren verboten, trügt. Allerdings wird die Herstellerverantwortung auch noch durch weitere Neuregelungen betont (z. B. Stärkung der freiwilligen Rücknahme). 

Verschärfung der Pflicht zur ökologischen Beschaffung durch Stellen des Bundes
Im Sinne des Ressourcen- und Klimaschutzes sieht der Gesetzentwurf weitere Regelungen vor, so z. B. eine Schärfung der Verpflichtung der öffentlichen Stellen des Bundes, bei dem Einkauf von Erzeugnissen solche Produkte zu bevorzugen, die unter abfallwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind. Die Einführung einer sogenannten Bevorzugungspflicht gegenüber der bislang gesetzlich geregelten bloßen Prüfpflicht soll die Rolle der öffentlichen Beschaffung als Motor der Kreislaufwirtschaft betonen. Entgegen dem vorangegangenen Referentenentwurf vom August 2019 ist allerdings im Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen, dass sich Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren auf die Bevorzugungspflicht berufen, also beispielsweise Hersteller den bevorzugten Einkauf von Recyclingprodukten einfordern können. Dies ist insofern zu bedauern, als hiermit die praktische Durchsetzbarkeit der Verpflichtung stark eingeschränkt wird.

Weiteres
Ebenfalls gegenüber dem Referentenentwurf vom August 2019 entfallen ist die dort noch vorgesehene Stärkung der Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen des Anzeigeverfahrens für sogenannte gewerbliche Sammlungen nach §§ 17, 18 KrWG. Hier war zunächst ein verfahrensmäßiges Beteiligungsrecht vorgesehen, das jetzt jedoch gestrichen wurde. Es bliebe dann dabei, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keinen Anspruch auf Beteiligung in Gerichtsverfahren über die etwaige Untersagung gewerblicher Sammlungen haben, was das Bundesverwaltungsgericht in einer Leitentscheidung zur heutigen Rechtslage erkannt hat.

Nicht nur in diesem Punkt, sondern auch im Übrigen bleibt abzuwarten, wie sich der Bundestag und insbesondere der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf verhalten werden. Es dürfte in jedem Falle ein „sportliches“ Unterfangen werden, innerhalb der verbleibenden fünf Monate bis zum Ablauf der unionsseitigen Umsetzungsfristen für die Abfallrahmenrichtlinie zu einer endgültigen Verabschiedung des Gesetzes zu gelangen.

Autoren: Dr. Martin Dieckmann, LL.M., Dr. Jan Boris Ingerowski, LL.M., Dr. Sven Gutknecht

Dazu passende Artikel