Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 13.02.2020 (Az. 2 BvR 739/17) entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG) nichtig ist. Dies gab das Gericht heute in einer Pressemitteilung bekannt. Da das Gesetz eine materielle Verfassungsänderung bewirke, wäre im Bundestag eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich gewesen. Diese wurde jedoch nicht erreicht.
Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen erfolgt. Das EPGÜ-ZustG ist ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag. Es hätte in Deutschland ein neues verbindliches Gerichtssystem geschaffen – das Einheitliche Patentgericht. Nach Auffassung des BVerfG kann ein solches Gesetz die Ausübung öffentlicher Gewalt durch das Einheitliche Patentgericht nur dann demokratisch legitimieren, wenn das Gesetz die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht.
Das Einheitspatent nebst seiner besonderen Gerichtsbarkeit kann nur in Kraft treten, wenn das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) von mindestens 13 Staaten ratifiziert wird, auf jeden Fall müssen Frankreich, Großbritannien und Deutschland ratifizieren. Da das EPGÜ-ZustG nichtig ist, kann die Ratifikation des EPGÜ in Deutschland auf absehbare Zeit nicht erfolgen. Das Einheitspatent liegt also auf Eis – ein herber Rückschlag für die meisten Staaten der Europäischen Union.