Mit Urteil vom 30. Juli 2020 – Az: 5 O 66/20 – hat das Landgericht Heidelberg – soweit ersichtlich – als erstes Gericht ein Urteil zu der Frage getroffen, inwieweit ein Gewerberaummieter aufgrund einer im Zusammenhang mit Corona angeordneten behördlichen Schließung des Geschäftslokals eine Mietminderung geltend machen kann.

In seinem Urteil hat das Landgericht Heidelberg ausgeführt, dass auch eine behördlich angeordnete Schließung eines Geschäftslokals die betroffenen Mieter grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Mietzahlung befreit. Das Landgericht hat in seinem Urteil unter Verweis die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000 – Az. XII ZR 279/97) klargestellt, dass bei einem Gewerberaummietvertrag der Mieter grundsätzlich das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache trägt. Es hat sich u. a. auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich ein Mieter in einer solchen Situation bezüglich einer Reduzierung der Miete auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen kann. Das Landgericht hat diese Frage nicht grundsätzlich verneint, es hat allerdings insoweit sehr hohe Anforderungen an die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast der Mieter gelegt. So reichten dem Landgericht in dem zu entscheidenden Fall die von dem Mieter vorgetragenen massiven Umsatzeinbußen nicht aus, um es davon zu überzeugen, dass eine Mietreduzierung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei. Das Landgericht stellte vielmehr klar, dass die Mieter zur Begründung einer von ihnen verlangten Mietreduzierung eine saldierende Gesamtbetrachtung vornehmen müssen. Diesen Anforderungen genügte der Vortrag des Mieters in dem vor dem Landgericht Heidelberg zu entscheidenden Fall nicht.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass andere Landgerichte anders als das Landgericht Heidelberg entscheiden werden bzw. die Anforderungen an den Vortrag der Mieter betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage niedriger ansetzen werden. Eine finale Gewissheit wird es in dieser Thematik erst geben, wenn der Bundesgerichtshof ein Urteil zu der Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit Corona verkündet hat.

Dazu passende Artikel