Im Gegensatz zu dem weitgehend harmonisierten Immaterialgüterrecht ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Europäischen Union bisher sehr uneinheitlich geregelt, und zwar sowohl in Bezug auf die Regelungstechnik (einige Länder haben eigene Gesetze geschaffen), als auch in Hinblick auf die dogmatische Ausgestaltung. Im deutschen Recht sind maßgeblicher Ansatzpunkt die §§ 17, 18 UWG und damit das Recht gegen den Unlauteren Wettbewerb, wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschriften aufgrund ihrer eng gefassten Tatbestände recht schmal ist. Diese Rechtslage steht außer Verhältnis zu der großen Bedeutung, die Geschäftsgeheimnisse und Know-how gerade für kleine und mittlere Unternehmen haben. Insbesondere in Bezug auf technische Innovationen zeigen Umfrageergebnisse, dass die Geheimhaltung anscheinend als Alternative zu einem kosten- und zeitintensiv empfundenen Anmeldeprozess für Patente oder Gebrauchsmuster angesehen wird.
Die Richtlinie (EU) 2016/943 trat am 05.07.2016 in Kraft und muss nun bis zum 09.06.2018 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei stellt sich für den Gesetzgeber vor allem die Frage, wie der Geheimnisschutz im deutschen Recht verankert werden soll.
Für forschende und produzierende Unternehmen bringt die Richtlinie eine maßgebliche Neuerung in Bezug auf das sogenannte Reverse Engineering, d. h. die genaue technische Analyse eines auf den Markt gebrachten Produkts zur Ermöglichung eines Nachbaus. Die Richtlinie erlaubt in Art. 3 Abs. 1 lit b) nun ausdrücklich „Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produktes oder Gegenstandes, das bzw. der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Informationen befindet, der keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt“. Dieses stellt eine maßgebliche Änderung gegenüber der bisherigen deutschen Rechtspraxis dar, welche der Zulässigkeit des Reverse Engineering eher kritisch gegenüberstand und die Analyse eines Produkts nur dann zuließ, wenn die Informationen einigermaßen offen zu Tage lagen.
Praxistipp
Wegen der zweijährigen Umsetzungsfrist ändert sich die Rechtslage für deutsche Unternehmen nicht unmittelbar. Aufgrund der teilweise aber langwierigen Forschungs- und Entwicklungsprozesse ist es in jedem Fall sinnvoll, sich bereits jetzt mit dem Inhalt der Richtlinie auseinanderzusetzen und ggf. die Schutzstrategie daran anzupassen. Dazu dürfte gehören, sich bei technischen Erfindungen wegen der Erleichterung des Reverse Engineering nun besser auf die Anmeldung eines Schutzrechts anstatt die bloße Geheimhaltung zu verlassen. Zudem empfiehlt es sich, mehr als vorher auch auf faktische Maßnahmen zur Geheimhaltung zu setzen, um im Streitfall den Beweis der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung führen zu können. Dazu kann es notwendig sein, Arbeitsverträge, Verträge mit anderen betriebsnahen Dritten oder auch interne Compliance-Programme anzupassen.
Autoren: Dr. Christoph Cordes, LL.M., Dr. Maria Pregartbauer