Mit Urteil vom 26. März 2015 (Az.: VII ZR 92/14) hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung über eine Gewährleistungsbürgschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrages auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die nachfolgende Klausel den Auftragnehmer benachteilige und deshalb nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Die Klausel lautete wie folgt:
"Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können."
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Klausel unwirksam, weil sie das Bauunternehmen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Benachteiligung liege darin, dass die Klausel die Rückgabe der Bürgschaft insgesamt davon abhängig mache, dass keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden können, und eine teilweise Haftung nicht vorgesehen sei. Die Klausel ermögliche es, dem Besteller auch nach Ablauf der für Gewährleistungsansprüche vereinbarten Verjährungsfrist von 5 Jahren die Gewährleistungsbürgschaft zu behalten, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe er zu diesem Zeitpunkt noch gesicherte Ansprüche habe. So würde nach der Klausel ein ganz geringer berechtigter Anspruch ausreichen, um eine Bürgschaft in Höhe von nahezu EUR 1,0 Mio. zurückzuhalten. Dies würde zu entsprechend hohen Belastungen des Auftragnehmers führen.
Der Bundesgerichtshof nutzt die Entscheidung weiter um klarzustellen, dass ein sogenannter Druckzuschlag regelmäßig nicht von dem Sicherungszweck einer Gewährleistungsbürgschaft, die der Sicherung von auf Geld gerichteter Gewährleistungsansprüche dient, umfasst ist. Denn ein solcher Druckzuschlag habe nichts mit der Sicherung der Durchsetzung berechtigter Zahlungsansprüche zu tun und werde hierfür nicht benötigt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal wieder eindrucksvoll, welch hohe Sorgfalt bei der Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geboten ist. Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz, dass weniger oft mehr ist.