Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt erheblich und nachhaltig verändert. Eines der zentralen Themen ist das Arbeiten im Home-Office, das aktueller ist denn je. Mit der Vermischung von Berufs- und Privatleben gehen diverse Herausforderungen in der Umsetzung einher. Der Gesetzgeber hat diese auch nach knapp 40 Jahren, seit Menschen immer häufiger auch Home-Office arbeiten, nicht gelöst. So bleiben die Verantwortung des Arbeitgebers für die Bereitstellung (und die Kosten) sämtlicher Arbeitsmittel und für den Daten- wie Arbeitsschutz, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung sowie die Prinzipien der Unfallversicherung am heimischen Küchentisch weitgehend ungeregelt. Für Oktober 2020 hat der Arbeitsminister einen Gesetzesentwurf für die Einführung des gesetzlichen Anspruches auf Home-Office angekündigt. Dabei wird verkannt, dass nicht die Frage des Home-Offices einer gesetzlichen Regelung bedarf, sondern der Gesetzgeber endlich auf die vielen praktischen Fragen und Probleme, die mit dem Arbeiten im Home-Office verbunden sind, klare und verbindliche Antworten schuldet.
Vermischung von Beruf und Privatleben
Zunächst steht die Einführung des Home-Office in jedem Arbeitsverhältnis vor der Frage, ob die Arbeit im Home-Office sinnvoll erbracht werden kann. Während einige Tätigkeiten wie klassische Büro-Jobs sich dafür eignen, scheidet Home-Office für Produktionsmitarbeiter grundsätzlich aus. Für manch andere Arbeitnehmer bleibt das Home-Office aus anderen Gründen mehr Wunsch als Wirklichkeit, da ihre räumliche Wohnsituation (produktives) Arbeiten im Home-Office nicht zulässt – so etwa in wohnraumarmen Großstädten, in denen Arbeitnehmer ggf. mit zwei Kindern in einer Drei-Zimmer-Wohnung leben. Der geplante rechtliche Anspruch – sei es als echter Anspruch wie der (Brücken-)Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, als Auskunftsrecht bei arbeitgeberseitiger Ablehnung oder als Verhandlungsobliegenheit ähnlich dem niederländischen Modell – könnte damit eine alte Mähr bleiben und sich als Etikettenschwindel herausstellen. Ein solcher Anspruch wird aber unter Umständen das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und ihren Arbeitgebern ohne Not belasten, da viele Arbeitgeber gerade in der Zeit der Corona-Pandemie „freiwillig“ auf die Möglichkeit des Arbeitens im Home-Office zurückgegriffen haben. Der Gesetzgeber sollte abwarten, wie sich nach den Erfahrungen der letzten Monate das Arbeiten zu Hause in der Praxis verändern wird.
Home-Office vs. mobiles Arbeiten
Während das Home-Office in der arbeitsschutzrechtlichen Arbeitsstättenverordnung als Telearbeit und damit „fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten“ definiert wird, für den der Arbeitgeber die „benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen bereitgestellt und installiert“ hat, ist mobiles Arbeiten gesetzlich völlig unerwähnt geblieben. Manche Arbeitgeber sind der Auffassung, durch die Einführung mobilen Arbeitens die Probleme des Home-Office vermeiden zu können. Mitnichten ist dies der Fall. Denn der Arbeitgeber bleibt in der Verantwortung, was die Bereitstellung der (arbeitsschutzrechtlich) erforderlichen Arbeitsmittel wie Tisch, Stuhl, Computer, Bildschirm, Drucker, Schreibmaterial, Internetverbindung etc. und deren Kosten betrifft. Die meisten Arbeitgeber überlassen ihren Arbeitnehmern maximal Laptop und Diensthandy und mildern sonstige Umstände höchstens durch eine (lohnsteuerpflichtige!) „Aufwandspauschale“ oder „Home-Office Allowance“ ab.
Einsparung auf Kosten des Arbeitsschutzes
Viele große Arbeitgeber planen zunehmend, das Home-Office zur Kostenersparnis einzusetzen. Dabei muss sich aber jeder Arbeitgeber bewusst machen, dass mit solchen Organisationsentscheidungen die bestehenden Regelungen zur Arbeitgeberverantwortung nicht beseitigt werden. Was die Bereitstellung der Arbeitsmittel angeht, ist die Pflicht des Arbeitgebers eindeutig gesetzlich geregelt. Schwieriger wird es beim Arbeitsschutz: Denn obschon der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, die Einhaltung sämtlicher Normen wie Abstand zum Bildschirm oder die Sitzhaltung zu prüfen, darf er die Wohnung des Arbeitnehmers wegen des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung nicht betreten. Vielfach lassen sich die Arbeitgeber mit der Einführung des Home-Office die Erlaubnis des Zutritts erteilen. Auch der Gesetzgeber wird ein gesetzliches Recht auf Home-Office sehr wahrscheinlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Zutritt gewährt. Ohne Zutrittsmöglichkeit zum konkreten Arbeitsplatz kann ein Arbeitgeber die Standards des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht gewährleisten.
Eingeschränkte Haftung des Arbeitnehmers, Datenschutz
Rechtlich unzureichend ist auch gelöst, wie mit der Arbeitnehmerhaftung umzugehen ist. Denn der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nur eingeschränkt für Schäden, die er während seiner Arbeit an den Rechtsgütern des Arbeitgebers oder Dritten verursacht. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet er voll, aber für mittlere Fahrlässigkeit teilt er sich mit dem Arbeitgeber die Haftung und bei leichter Fahrlässigkeit hat schließlich der Arbeitgeber zu haften. Ob dies auch für Familien-, Haushaltsmitglieder oder gar sämtliche Gäste im Wohnbereich gilt, die durch das Home-Office einen Schaden verursachen, ist ungeklärt. Zudem bleibt es für den verantwortlichen Arbeitgeber sehr schwierig, die Haftung für den Datenschutz einzuhalten, wenn der Arbeitnehmer keinen abschließbaren, gesonderten Raum für das Home-Office hat oder gar mobil im eigentlichen Sinne arbeitet.
Unfallversicherung
Letztlich führt die Vermischung der privaten und beruflichen Sphären auch dazu, dass der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesenkt wird. Während im Betrieb der Unfall beim Gang zur Teeküche und Zubereiten des Tees als Betriebsunfall versichert ist, kommt der Arbeitnehmer im Home-Office bei dem entsprechenden Unfall nicht in den Genuss der bevorzugten Behandlung. Zudem gilt es beim Home-Office nicht als Wegeunfall, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Kita, um seine Kinder abzusetzen, verunfallt. Auf dem Weg zum Betrieb würde dies als Wegeunfall anerkannt werden.
Ausblick und Fazit
Die Arbeitsform Home-Office bietet große Vorteile, die dem Arbeitgeber eine (effizientere) Fortführung seines Betriebes während des sog. Lockdowns ermöglicht hat. Dem Arbeitnehmer werden demgegenüber Spielräume der Lebensgestaltung und Lebensqualität eröffnet. Die Vermischung von Arbeit und Privatleben führt aber in der Praxis immer wieder zu einem Auseinanderklaffen von Recht und Wirklichkeit, das hohe Risiken birgt. An sich müsste der Arbeitgeber im Wohnbereich des Arbeitnehmers einen gesonderten „Mini-Betrieb“ nachbilden, um den bislang geltenden Regelungen insbesondere beim Arbeits- und Gesundheitsschutz aber auch beim Datenschutz ansatzweise gerecht zu werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesarbeitsminister in seinem Gesetzesentwurf Regelungen findet, die die Risiken und Interessen bezüglich des Home-Office ausbalancieren und die praxisgerechte Umsetzung fördern. Spätestens im Oktober 2020 will der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil den Entwurf vorlegen.