Im Frühjahr 2016 soll das neue „Gesetz zur Bekämpfung der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ in Kraft treten. Neu eingeführt in das Strafgesetzbuch werden die Paragraphen zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299 a StGB) und zur Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299 b StGB), die für alle Angehörigen von Gesundheitsberufen gelten sollen, die für ihre Berufsausübung und die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung benötigen. In erster Linie geht es dem Gesetzgeber darum, den Patienten besser zu schützen (z. B. vor unnötigen Behandlungen oder medizinisch nicht ideal wirkenden Medikamenten). Der Strafrahmen ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bemerkenswert.

Das neue Gesetz soll eine Gesetzeslücke schließen, so dass in Zukunft insbesondere auch Vertragsärzte strengeren Regeln unterliegen.

Im Zentrum der neuen Regelungen steht die Bestrafung der Verschaffung oder Ziehung eines unlauteren Vorteils, sofern eine inhaltliche Verknüpfung an eine Gegenleistung besteht. Diese Verknüpfung wird allgemein als „Unrechtsvereinbarung“ bezeichnet und begründet die besondere Strafwürdigkeit von Korruption.

Die bloße Annahme eines Vorteils ist demnach noch nicht strafbar, vielmehr kommt es auf die entsprechende Gegenleistung an. Der Begriff des Vorteils, der als Gegenleistung für die Bevorzugung gewährt wird, ist bewusst weit gefasst. Unter den Tatbestand fallen somit sowohl materielle als auch immaterielle Zuwendungen. Diese können deshalb insbesondere auch Rabatte, Darlehen oder andere Leistungen, wie z. B. Einladungen zu Kongressen, zum Abendessen oder zu Urlaubsreisen darstellen.

Allerdings ergibt sich etwas anderes, wenn Rabatte allgemein gegenüber jedermann derselben Branche angeboten werden oder der Preisnachlass nur einzelnen Ärzten gewährt wird. Dann ist dies solange nicht unzulässig, wie diese Vorteile an den Patienten weitergereicht werden. Verdeckte Preisnachlässe hingegen, die gewährt werden, um die Unabhängigkeit des Arztes zu beeinflussen, sind nicht gestattet.

Kritik

Der Gesetzentwurf sieht keine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze vor. Allerdings fallen Zuwendungen, die objektiv nicht dazu geeignet sind, die konkrete heilberufliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht unter die Definition des Vorteils. Dies könnten z. B. kleinere Präsente sein. Auf der anderen Seite sind alle Vorteile, die den bloßen Eindruck erwecken, dass die Unabhängigkeit der Entscheidung beeinflusst werden könnte, berufsrechtlich unzulässig. Das wird zu einer Rechtsunsicherheit führen.

Grundsätzlich straffrei soll bleiben, wenn der Heilberufsangehörige Medizinprodukte auf eigene Rechnung bezieht, solange die Produkte nicht zur Weitergabe an den Patienten bestimmt sind. So muss sich ein Arzt auch in Zukunft keine Gedanken machen, wenn ihm beispielsweise ein bestimmter Anbieter Rabatte bei der Anschaffung neuer medizinischer Geräte gewährt und der Arzt sich deshalb für diesen Anbieter entscheidet. In diesen Fällen soll nämlich die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen nicht versagt werden.

Empfehlung

Es ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaften nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen kurzfristig mit der Durchsetzung der neuen Rechtslage beginnen werden. Wir empfehlen deshalb, dass sich Unternehmen, die ihre Pharma- und Medizinprodukte direkt an Vertragsärzte der Krankenkassen verkaufen oder Vorteile gewähren, um ihre Produkte im Markt bekannt zu machen, beraten lassen, welche Verhaltensweisen zukünftig noch zulässig sein werden.

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