Siege gegen übermächtige Gegner sind nicht nur in der Bibel möglich. Sie geschehen auch im wirklichen Leben. Das Bräustüberl Tegernsee, ein moderner David, hatte sich mit Google angelegt – und den amerikanischen Riesen in die Knie gezwungen.

Google bietet unter den Suchergebnissen zu Gaststätten, Restaurants, Supermärkten oder Einzelhändlern auch Informationen über mögliche Stoßzeiten: Mittels einer Grafik wird angezeigt, ob und wann es zu Wartezeiten kommen kann.

Die Daten basieren laut Angaben von Google auf einem Algorithmus, dessen Grundlage „Besuche an diesem Ort“ sind. Wegen der Marktmacht der Suchmaschine ist es für betroffene Unternehmer natürlich ein Problem, wenn die Angaben gar nicht stimmen.

So erging es dem Bräustüberl Tegernsee: Obwohl Tische frei waren, meldete Google teils lange Wartezeiten, an Wochenenden auch mal bis zu einer Stunde und 45 Minuten. Dem Wirt des Gasthauses gefiel das verständlicherweise gar nicht, und er wehrte sich gerichtlich vor dem Landgericht München I. Kurz vor der mündlichen Verhandlung knickte Google dann ein. Das Unternehmen erkannte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Die Funktion „Wartezeiten“ ist jetzt für das Gasthaus am Tegernsee gesperrt.

Praxistipp
Rechtlich gesehen ist der Fall eine klare Sache: Google verbreitet in Gestalt falscher Wartezeiten unwahre Tatsachen über das Bräustüberl, die sich geschäftsschädigend auswirken. Der Betreiber des Gasthauses hat deshalb gegen Google einen Anspruch, dass diese falschen Informationen künftig nicht weiter verbreitet werden. Grundlage des Anspruchs sind § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog sowie § 823 Abs. 1 BGB. Die größten Schwierigkeiten in solchen Fällen liegen erfahrungsgemäß darin, Google & Co. Klageschriften zuzustellen. Denn wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen geht, schrumpfen die weltweit agierenden amerikanischen Riesen zu nationalen Zwergen, die als Zustelladresse ausschließlich die Konzernzentrale in den USA gelten lassen möchten.

Dazu passende Artikel