Arbeitnehmer haben das Recht, während ihrer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zu verlangen (§ 15 Abs. 5 BEEG), soweit
- der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als fünfzehn und nicht mehr als dreißig Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden soll,
- dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Antrag rechtzeitig gestellt wurde (siehe unten).
Neuerungen im BEEG
Die obenstehende Regelung ist gegenüber der bisherigen Regelung nahezu unverändert mit der Ausnahme, dass zum Umfang der Teilzeit in der Elternzeit nunmehr klargestellt worden ist, dass sich die Fünfzehn- bis Dreißig-Wochenstunden auf den Monatsdurchschnitt beziehen.
Wie bisher muss der Antrag auf Teilzeittätigkeit in der Elternzeit den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Optional kann der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben.
Für die Frist zur Antragstellung auf Teilzeittätigkeit in der Elternzeit gelten wiederum unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer die Teilzeittätigkeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes wünscht (sieben Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit) oder für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes (dreizehn Wochen).
Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Antrag auf Teilzeittätigkeit und/oder den Arbeitszeitverteilwunsch abzulehnen, muss er dies schriftlich und, anders als bisher, innerhalb eines neu geregelten Fristenregimes tun. Ansonsten sieht die neue Fassung des § 15 Abs. 7 BEEG vor, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gilt. Dabei muss der Arbeitgeber darauf achten, dass - wiederum abhängig von dem Zeitraum der Elternzeit/Teilzeittätigkeit - unterschiedliche Ablehnungsfristen gelten.
Will der Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes ablehnen, muss er dies spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Teilzeitantrages schriftlich tun. Schriftform verlangt die gesetzliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB, d.h. ein wirkliches Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters (keine Telefaxkopien, keine E-Mails mit eingescannter Unterschrift etc.). Lehnt der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist den Teilzeitantrag nicht ab, gilt seine Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
Wünscht der Arbeitnehmer Teilzeittätigkeit in Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes, muss der Arbeitgeber diesen Antrag, so er dies will, spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt haben. Ansonsten gilt wiederum die vorgenannte Funktion.
Während Vorstehendes unmittelbar für die Teilzeittätigkeit, d.h. für den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit gilt, gilt Entsprechendes für die ggf. seitens des Arbeitnehmers gewünschte Verteilung der verkürzten Arbeitszeit für den Fall, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen konnten.
Fazit
Die veränderten Regelungen des BEEG geben dem Arbeitnehmer im Vergleich zu bisher größere Flexibilität hinsichtlich der Inanspruchnahme/Verteilung von Elternzeit. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Übertragung von Elternzeit auf die Zeit zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres und des 8. Lebensjahres abzulehnen, besteht nur noch, wenn es sich dabei um den dritten Abschnitt einer Elternzeit handelt. Zudem bedarf der Arbeitgeber in diesem Fall dringender betrieblicher Gründe für seine Ablehnung. Bisher war die Zustimmungsverweigerung an keine Anforderungen (mit Ausnahme der Ausübung billigen Ermessens) geknüpft.
Bezüglich der Anträge auf Elternzeit muss der Arbeitnehmer zukünftig das unterschiedliche Fristenregime beachten. Selbiges gilt für den Antrag auf Teilzeittätigkeit in der Elternzeit.