EuG, Urt. v. 03.03.15, T-366/11: Die Arzneimittelmarken ZEBINIX und ZEBEXIR sind trotz der bestehenden Unterschiede in der Zeichenmitte und am Zeichenende für den Durchschnittsverbraucher verwechselbar.

Rechtlicher Rahmen

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes („EuGH“) ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.

Sachverhalt

In dem vom Gericht der Europäischen Union („EuG“) zu beurteilenden Fall begehrte die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke ZEBEXIR für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5, darunter für "pharmazeutische Erzeugnisse". Hiergegen wurde aus der prioritätsälteren Wortmarke ZEBINIX mit Schutz u.a. für identische Waren der Klassen 3 und 5 Widerspruch eingelegt.

Entscheidung

Das EuG bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen ZEBINIX und ZEBEXIR gemäß Art. 8 I lit. b GMV.

Bis auf zwei Ausnahmen richteten sich sämtliche Waren an das allgemeine Publikum. Deshalb sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen, der weniger aufmerksam sei als die Fachkreise.

Angesichts der Identität der drei Anfangsbuchstaben "ZEB" beider Zeichen genügten die bestehenden Unterschiede in der Zeichenmitte und am Zeichende nicht, um die visuelle Ähnlichkeit auszuschließen. Auch in klanglicher Hinsicht sei eine gewisse Zeichenähnlichkeit gegeben.

Anmerkung

Angesichts des Eingangs dargestellten rechtlichen Rahmens ist die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das EuG konsequent und vertretbar. Denn eine Verwechslungsgefahr erscheint bei identischen Waren angesichts der Übereinstimmung im Wortanfang und den in beiden Zeichen enthaltenden Buchstaben "I" und "X" gerade bei einer flüchtigen Betrachtung bzw. undeutlichen Aussprache möglich. Anders hätte man den Fall wohl entscheiden müssen, wenn der Adressatenkreis das medizinische Fachpublikum gewesen wäre. Denn dieses ist bei der Erfassung von Marken regelmäßig deutlich aufmerksamer und behält Unterschiede zwischen kollidierenden Marken besser in Erinnerung. Die medizinischen Fachkreise verfügen zudem über detailliertere Kenntnisse der Kennzeichnungsgewohnheiten bei Arzneimitteln (etwa im Hinblick auf die oftmals in Marken enthaltenen Wirkstoffhinweise).

 

Siehe auch: "compact III/2013:Bundesgerichtshof präzisiert Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Arzneimittelwerbung"; compact III/2014: Bundesgerichtshof: Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung gegenüber Fachkreisen"