In dem vom Vorbereitenden Ausschuss verabschiedeten Entwurf der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (VerfO) ist vorgesehen, dass ein Mitgliedstaat für eine Lokalkammer eine andere Amtssprache des Europäischen Patentamts auch mit einer Einschränkung zulassen kann: Richtern - nicht aber den Rechtsvertretern der Parteien - würde es erlaubt, auch dann die (heimische) Amtssprache am Sitz der Lokalkammer zu benutzen, wenn der Kläger die andere zugelassene Sprache (z.B. Englisch) gewählt hat. Ein Kompromiss, für den die deutschen Vertreter gekämpft haben, und der dazu führen könnte, dass bei den deutschen Lokalkammern Englisch mit dieser Einschränkung zugelassen werden wird.  

Grundsatz: Deutsch als Verfahrenssprache

Für Patentinhaber, die in Deutschland eine Patentverletzungsklage erheben wollen, gilt: Vor den deutschen Lokalkammern des Einheitlichen Patentgerichts (Hamburg, Düsseldorf, Mannheim oder München) wird die Verfahrenssprache grundsätzlich Deutsch sein. Nach Art. 49 Abs. 1 des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ist die Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer die Amtssprache an deren Sitz. Hieran ändert sich auch in der Berufungsinstanz nichts. Ein nichtdeutscher Beklagter kann Deutsch als Verfahrenssprache nicht verhindern. Er hat lediglich Anspruch auf eine Übersetzung der relevanten Dokumente und eine Verdolmetschung des mündlichen Verfahrens.

Zulassung von Englisch als Verfahrenssprache

Die Mitgliedstaaten können für ihre Lokal- oder Regionalkammer neben ihrer eigenen Amtssprache jedoch auch eine Amtssprache des Europäischen Patentamts, also Englisch, Französisch oder Deutsch, bestimmen (Art. 49 Abs. 2 EPGÜ). Von vielen Mitgliedstaaten ist bereits angekündigt worden, dass sie Englisch als weitere Verfahrenssprache zulassen werden - darunter auch Frankreich. Wenn eine weitere Verfahrenssprache zugelassen worden ist, kann der Kläger bei Klageerhebung zwischen diesen zwei Sprachen wählen. Ausnahmsweise muss zum Schutz des Beklagten der Patentstreit in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaats geführt werden, wenn der Beklagte seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat und nur dort patentverletzende Handlungen begangen haben soll (Regel 14 Abs.2 b) VerfO).

Beschränkte Zulassung von Englisch als Verfahrenssprache

Nach dem verabschiedeten Entwurf der Verfahrensordnung können die Mitgliedstaaten auch für eine oder mehrere Lokalkammern eine andere Amtssprache des Europäischen Patentamts bestimmen und dabei ein Richterprivileg vorsehen. Wenn der Mitgliedstaat von dieser beschränkten Zulassung Gebrauch macht, darf der Berichterstatter gemäß Regel 14 Abs.2 c) im Interesse des Gerichts anordnen, dass die Richter - und nur die Richter  - in der mündlichen Verhandlung und bei der Abfassung von Anordnungen und Entscheidungen die Sitzsprache benutzen dürfen. Wenn Deutschland also Englisch mit der erwähnten Beschränkung als Verfahrenssprache zulässt, dürften die Richter Deutsch in der mündlichen Verhandlung benutzen. Entscheidungen dürften auf Deutsch abgefasst werden, müssten aber mit einer beglaubigten Übersetzung in die zugelassene Verfahrenssprache versehen werden, wenn sie vollstreckt werden sollen. Das Gericht wäre gezwungen, Dokumente und den mündlichen Vortrag der Parteien in der zugelassenen Verfahrenssprache zur Kenntnis zu nehmen.

Praxistipp

Für deutsche Kläger ist es ohne Frage von Vorteil, wenn sie ihren Rechtsstreit  bei einer deutschen Lokalkammer in deutscher Sprache führen. Nicht nur sind sie selbst und ihre Rechtsvertreter mit dieser Sprache vertraut, sondern auch die Richter der deutschen Lokalkammer. Mindestens zwei Richter kommen aus Deutschland; lediglich ein - bei Hinzuziehung eines technischen Richters zwei - Richter kommen aus einem anderen Mitgliedstaat. Deutsche Richter werden im europäischen Vergleich als besonders erfahren angesehen, wie bereits aus der großen Zahl von Patentstreitigkeiten in Deutschland folgt. Es lohnt sich also, wenn möglich, die Klage bei einer deutschen Lokalkammer anhängig zu machen.

Siehe auch: "ESCHE: Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht", "Rules of Procedure (“Rules”) of the Unified Patent Court"

Autoren: Olaf Gelhausen, John Sebastian Chudziak, LL.M.

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