Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurden die sogenannten Quick Fixes als Maßnahmenpaket zur Umsatzsteuer eingeführt. Ausgerechnet zu diesem Stichtag werden in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmern neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt. Welche Konsequenzen diese Überschneidung der Neuerungen in Deutschland und den Niederlanden für deutsche Unternehmer haben kann, erläutern wir in unserem Blogbeitrag.

Seit dem 01.01.2020 setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung unter anderem gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG voraus, dass der Abnehmer der Lieferung „für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat“ registriert ist und dem Lieferer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) mitgeteilt hat. Damit ist die Angabe der UID des Erwerbers materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit geworden. Die in der Vergangenheit mögliche alternative Nachweisführung ist somit entfallen. Solange der Erwerber jedoch tatsächlich oder unter einer anderen UID registriert ist und diese auch mitgeteilt hat, soll es nach in der Literatur vertretener Auffassung unschädlich für die Steuerbefreiung sein, wenn die auf der Rechnung angegebene Nummer falsch ist. Ob sich diese Sichtweise durchsetzt, bleibt jedoch abzuwarten.

Pflicht zur Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers im Gemeinschaftsgebiet
Weder das Unionsrecht noch die deutsche Umsetzung verlangt eine ausdrückliche Prüfung der UID der Abnehmer. Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich nur eine gültige UID. Daher ergibt sich zunächst keine gesetzliche Verpflichtung, eine Bestätigungsabfrage der UID (weder einfach noch qualifiziert) durchzuführen. Zur Risikominimierung und zur angemessenen Nachweisführung ist es dennoch zu empfehlen, qualifizierte Bestätigungsabfragen vorzunehmen und diese in geeigneten Abständen zu wiederholen und entsprechend zu dokumentieren.

Die verschärften Anforderungen an die UID sollten deutsche Unternehmer insbesondere bei Abnehmern aus den folgenden Ländern in den kommenden Monaten dazu veranlassen, die in ihren Kundendaten hinterlegten UIDs der Abnehmer genauer zu hinterfragen.

Übergangszeit bezüglich Brexit
Seit dem 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Bis zum 31.12.2020 ändert sich jedoch umsatzsteuerlich zunächst nichts. Während der Übergangsphase bleibt das Vereinigte Königreich an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben, sodass bis zum 31.12.2020 hinsichtlich der Umsatzbesteuerung weiterhin das Recht der EU anwendbar sein wird. Die UIDs aus dem Vereinigten Königreich verlieren somit erst nach Ablauf der Übergangsfrist ihre Gültigkeit und können sodann nicht mehr über das Bundeszentralamt für Steuern abgerufen werden.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Niederlanden
Die deutsche Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22.11.2019 (III C 5 – S7427 –c/19/10001 :002) mitgeteilt, dass in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmen zum 1.1.2020 eine neue UID zugeteilt wurde. Deutsche Unternehmen müssen somit bei Leistungen an diese Unternehmer in den Niederlanden ab dem 1.1.2020 ausschließlich die neue UID verwenden. Einen Rückschluss, ob die neue UID vorliegt, kann für deutsche Unternehmer der neue Aufbau der UID liefern. Nach dem Länderschlüssel "NL" folgen zwölf Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen "+" und "*". An elfter und zwölfter Stelle sind immer Ziffern. Für die alte UID kann ab dem 01.01.2020 beim Bundeszentralamt für Steuern keine qualifizierte Bestätigung mehr durchgeführt werden.

Praxishinweis
Unternehmer, die mit Einzelunternehmern in den Niederlanden grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Gemeinschaftsgebiet unterhalten, müssen sich auf die Veränderungen schnellstmöglich einstellen, denn die Veränderung erfolgt zeitgleich mit der Verschärfung der steuerlichen Regelung zum Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Autoren: Melanie Weist, Stefanie Dietrich

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