Bei der Verwendung von AGB ist höchste Vorsicht geboten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um die Verwendung unwirksamer Klauseln handelt. Einem Bauunternehmer verwehrte das OLG Hamm (Urt. v. 10. März 2022 – 24 U 194/20), sich auf die Unwirksamkeit der von ihm formularmäßig verwendeten Abnahmeklausel zu berufen.
AGB-Klausel mit unwirksamer Abnahmefiktion
Aus einem Bauvertrag machte ein Bauunternehmer gegen die Auftraggeber nach Fertigstellung des Bauwerks Restwerklohnansprüche geltend. In einer AGB-Klausel des Bauvertrags vom März 2014 vereinbarten die Parteien eine förmliche Abnahme. Falls keine förmliche Abnahme stattfinde, gelte das Werk mit dem Einzug der Auftraggeber als abgenommen.
Im Herbst 2014 bezogen die Auftraggeber das fertiggestellte Bauwerk, weil sie aus ihrem bisherigen Haus ausziehen mussten. Der Bauunternehmer setzte den Auftraggebern im Oktober 2018 eine Frist zur Zahlung des Schlussrechnungsbetrages. In dem Rechtsstreit um die Restwerklohnansprüche erhoben die beklagten Auftraggeber erfolgreich die Einrede der Verjährung.
Kann der Verwender sich auf die Unwirksamkeit seiner AGB-Klausel berufen?
Die Auftraggeber haben das Bauwerk weder ausdrücklich noch konkludent förmlich abgenommen. Der notgedrungene Bezug des Hauses durch die Auftraggeber stellte für das OLG Hamm keine konkludente Abnahme dar. Eine die Verjährungsfrist des Restwerklohnanspruchs auslösende Abnahme habe es daher nicht gegeben.
Das OLG Hamm widmete sich sodann der in der AGB-Klausel enthaltenen Abnahmefiktion und sah diese durch den Einzug der Auftraggeber als erfüllt an. Die Klausel sei zwar unwirksam, da sie die Abnahmewirkung unmittelbar bzw. allein an die Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes knüpft, gleichwohl sei es dem Bauunternehmer als Verwender dieser Klausel verwehrt, sich auf deren Unwirksamkeit zu berufen. Anderenfalls erwüchsen ihm Vorteile aus der Unanwendbarkeit der Klausel, was mit dem intendierten Schutz der Inhaltskontrolle zu Gunsten des Vertragspartners des Klauselverwenders nicht zu vereinbaren sei. Die Verjährungseinrede der beklagten Auftraggeber stand damit der Durchsetzbarkeit der Restwerklohnansprüche des Bauunternehmers entgegen.
Praxistipp
Die Entscheidung des OLG Hamm bezog sich zwar auf eine B2C-Konstellation, wir gehen aber davon aus, dass der dargestellte Grundsatz auch auf AGB in einem Vertrag zwischen Unternehmern anzuwenden sein dürfte. Im Übrigen ist aus Sicht eines Unternehmens bei der Gestaltung von Musterverträgen zu beachten, dass nach der Rechtsprechung jede Vertragsklausel eines Mustervertrages als AGB angesehen wird.
Weiterführende Links: