Spätestens, seit „Salvator Mundi“ unter den Hammer kam, ist allgemein bekannt: Die Preise für Kunstwerke können durch die Decke gehen. Und vor allem ist ihr Wert nicht immer leicht bestimmbar. Welcher Betrag also ist als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig, wenn der Spender einer gemeinnützigen Organisation einen Kunstgegenstand zuwendet? In welcher Höhe darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden? Die OFD Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage in ihrer Verfügung vom 17.07.2018 (Az. S 2223-2015/0029-St 15) ausführlich befasst.

Grundsatz: Marktwert bei Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
Im Grundsatz ist nach der OFD Nordrhein-Westfalen der Veräußerungserlös anzusetzen, der bei einem Verkauf des Kunstwerks im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Tag der Zuwendung erzielt werden könnte (sog. „gemeiner Wert"). Dieser Ansatz stimmt mit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2001 zur Wertermittlung von Kunstwerken bei der Berechnung der Schenkungsteuer überein und gilt jedenfalls dann, wenn der gespendete Kunstgegenstand dem Privatvermögen des Spenders entstammt und diesem länger als ein Jahr angehört hat.

Unter bestimmten Umständen ist der „gemeine Wert" außerdem auch dann maßgeblich, wenn der Spender das Kunstwerk anlässlich der Zuwendung einem Betriebsvermögen entnimmt, beispielsweise also, wenn ein selbständig tätiger Künstler eines seiner Werke einer Stiftung oder einem Museumsverein vermachen möchte. Hier wird ebenfalls auf den gemeinen Wert abgestellt, wenn das Werk im Rahmen der Entnahme mit dem am Verkehrswert orientierten sog. Teilwert angesetzt wird.

Besonderheiten des Kunstmarkts
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Kunstwerkes lässt sich allerdings nicht ohne weiteres auf den hypothetischen Endpreis abstellen, der am Kunstmarkt dafür bezahlt werden würde. Denn ein solcher Endpreis beinhaltet regelmäßig eine großzügige Gewinnmarge der verkaufenden Galerie bzw. das sog. Aufgeld des Auktionshauses. Außerdem sind häufig Kosten für Transport und Versicherung enthalten. Bei „Salvator Mundi“ erhöhte sich der Endpreis auf diese Weise beispielsweise um ganze 50 Millionen US-Dollar.

Die OFD Nordrhein-Westfalen stellt klar: Derartige Posten sind, ebenso wie persönliche und ungewöhnliche Umstände, bei der Bewertung des Kunstwerks im Rahmen des Spendenabzugs nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist damit der Händlereinkaufspreis für ein nach Künstler, Schaffensperiode, Technik, Qualität, Sujet, Maß, Provenienz und Erhaltungszustand vergleichbares Objekt. Anders als bei den erwähnten Margen und Transportkosten handelt es sich dabei um Faktoren, die im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG die Beschaffenheit des Wirtschaftsguts selbst prägen. Eine anfallende Umsatzsteuer ist allerdings sehr wohl zu berücksichtigen und kann in der Spendenbescheinigung ausgewiesen werden.

Begrenzung auf Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten
Stammt das Kunstwerk zwar aus dem Privatvermögen des Spenders, wäre seine gewinnbringende Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung an die gemeinnützige Organisation aber ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (etwa, weil der Spender es im Jahr vor der Spende angeschafft hat), ist im Ausgangspunkt ebenfalls der Händlereinkaufspreis am Tag der Zuwendung als hypothetischer Veräußerungswert anzusetzen. Allerdings wird der so bestimmte Betrag in diesem Fall nach oben durch die ursprünglichen Anschaffungskosten des Spenders begrenzt. Abzugsfähig ist damit nur die Summe, die der Spender seinerseits für das Kunstwerk bezahlt hatte.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind ferner dann maßgeblich, wenn das Kunstwerk einem Betriebsvermögen entnommen wird, bei der Entnahme aber nicht der erwähnte Teilwert, sondern der sog. Buchwert angesetzt wird (insoweit besteht ein Wahlrecht). Der Buchwert orientiert sich an den Herstellungskosten. Daher ist er gerade im boomenden Kunstmarkt häufig geringer als der Teilwert. Im Rahmen der Entnahme aus dem Betriebsvermögen hat das für den Spender den Vorteil, dass er die Differenz zum höheren Teilwert nicht der Umsatzsteuer unterwerfen muss und anlässlich der Entnahme insoweit auch keine Ertragssteuer zahlt. Wie die OFD Nordrhein-Westfalen betont, ist beim Spendenabzug dann aber ebenfalls der im Rahmen der Entnahme zugrunde gelegte (Teil-  oder Buch-)Wert maßgeblich. Die jeweils angesetzten Werte müssen also korrespondieren.

Wertermittlung in der Praxis
Für den Spendenabzug sind also entweder der Händlereinkaufspreis oder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Das hilft aber noch nicht darüber hinweg, dass die konkrete Bezifferung der maßgeblichen Beträge sowohl für den Spendenempfänger als auch für die Finanzverwaltung schwierig bleibt. Wie hoch waren die Materialkosten im Einzelfall? Wie hoch ist der hypothetische Händlereinkaufspreis für ein Vergleichsobjekt?

Nur selten liegen darüber Wertgutachten von Sachverständigen vor. Die OFD Nordrhein-Westfalen betont deshalb, dass der für den Wert der Zuwendung darlegungs- und beweisbelastete Spender der begünstigten Einrichtung grundsätzlich alle zur Wertermittlung verwendeten Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Der Spendenempfänger hat diese auf Anforderung auch dem Veranlagungsfinanzamt des Spenders vorzulegen.

Wichtig ist: Das Finanzamt ist an die Wertangabe in der Zuwendungsbestätigung nicht gebunden. Es kann den Wert schätzen und eigene Ermittlungen zur Wertbestimmung anstellen. Der vom Finanzamt anerkannte Betrag kann daher also durchaus von dem in der Zuwendungsbestätigung genannten Wert abweichen. Spender und Begünstigter sollten daher die Wertermittlung nicht nur auf nachvollziehbare Erwägungen stützen, sondern sie auch schriftlich dokumentieren. Denn wie breit das Preisspektrum eines Kunstwerks sein kann, zeigt der Verkauf von „Salvator Mundi“: Mit einem Schätzpreis von rund 100 Millionen US-Dollar in die Auktion eingestellt, wurde Leonardo da Vinci’s Meisterwerk für einen Nettopreis von 400 Millionen US-Dollar verkauft. Die deutsche Finanzverwaltung musste sich mit diesem besonderen Fall jedoch nicht befassen: Das Gemälde wurde vom Ministerium für Kultur und Tourismus Abu Dhabi ersteigert und ist dort künftig im neu eröffneten „Louvre“ zu sehen.

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