Hintergrund
Das Jahressteuergesetz 2020 regelt u.a. die konkrete Ausgestaltung der sogenannten Homeoffice-Pauschale.
Sie soll vor allem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten, die am heimischen Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeiten, da hier die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer regelmäßig nicht gegeben sind. Ohne die neue Homeoffice-Pauschale wäre daher eine steuerliche Entlastung für die meisten Beschäftigten, welche während der Corona-Pandemie das erste Mal im Homeoffice gearbeitet haben, nicht möglich.
Geregelt ist die Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG. Handelt es sich um Werbungskosten, so gilt diese Vorschrift über die Verweisnorm des § 9 Abs. 5 S. 1 EStG.
Für jeden Kalendertag, an dem ein Steuerpflichtiger ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat, kann dieser fünf Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Maximal können 600 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden, was 120 Kalendertagen entspricht (600 Euro/5 Euro pro Tag = 120 Tage).
Voraussetzungen für den Abzug
Die Homeoffice-Pauschale kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen. Ob die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer im Einzelfall erfüllt sind – und damit ein weitergehender Abzug häuslicher Kosten möglich wäre – ist vom jeweiligen Steuerpflichtigen selbst zu prüfen.
Obwohl das Jahressteuergesetz 2020 erst im Dezember 2020 verabschiedet wurde, gilt die neue Homeoffice-Pauschale bereits rückwirkend ab dem 01.01.2020. Die Anwendung der Vorschrift ist zunächst für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 vorgesehen.
Zu beachten ist, dass die Pauschale nur für solche Arbeitstage geltend gemacht werden kann, in denen der Beschäftigte beruflich ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig war. Ein morgendlicher Besuch im Büro oder ein auswärtiger Geschäftstermin sind hierbei schädlich.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige ohne ein häusliches Arbeitszimmer können die Homeoffice-Pauschale geltend machen (erstere als Werbungskosten, letztere als Betriebsausgaben).
Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale in den Werbungskostenpauschbetrag eingeht (§ 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG). Dieser beträgt für einen Steuerpflichtigen 1.000 Euro im Jahr und wird, wenn keine weiterführenden Werbungskosten geltend gemacht werden, automatisch von den erzielten Einnahmen abgezogen. Dies bedeutet, dass die Homeoffice-Pauschale nur diejenigen Arbeitnehmer entlasten wird, die inklusive der Homeoffice-Pauschale, Werbungskosten ausweisen können, die höher als 1.000 Euro sind. Anderenfalls entfaltet der Ansatz der Pauschale im Einzelfall keine steuerliche Entlastungswirkung.
Praxishinweis
Neben der neu geschaffenen Möglichkeit des Abzugs der Homeoffice-Pauschale verbleibt es bei der Möglichkeit, die Anschaffung von Arbeitsmitteln (z. B. eines Bürostuhls oder eines Laptops) zusätzlich steuerlich geltend zu machen, wenn diese Kosten beruflich veranlasst sind und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Darüber hinaus verbleibt der Ansatz der Pendlerpauschale (für 2020 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 u. 8 EStG). Hierbei ist zu beachten, dass die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale nicht für denselben Arbeitstag geltend gemacht werden können.
Eine Bestätigung des Arbeitgebers dahingehend, dass der Beschäftigte im Homeoffice tätig war, ist nicht zwingend erforderlich. Die Finanzverwaltung verzichtet seit dem Veranlagungszeitraum 2017 auf die Einreichung von Belegen. Es gilt seitdem jedoch die sogenannte „Belegvorhaltepflicht“, nach der Beschäftigte nach Aufforderung durch das Finanzamt Belege einreichen müssen. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber erweist sich hier als Vorteil und ist empfehlenswert.
Unter Mitarbeit von Denise Bunning.
Autoren: Thomas Schäffer, Steffen Kurpierz