Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher?
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in drei Fällen dafür ausgesprochen, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verbraucher" anzusehen ist.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist weder eine natürliche Person noch mag man sie als Unternehmer einordnen. Bisher war offen, wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft einzustufen ist. Diese Frage ist von praktischer Relevanz. Viele gesetzliche Regelungen gelten ausschließlich für Verbraucher beziehungsweise enthalten verschärfte Regelungen, wenn es sich um ein Geschäft mit einem Verbraucher handelt. Insbesondere bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind viele Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam, die im Rechtsverhältnis zu einem Unternehmen wirksam sind. Auch im Bereich des Widerrufsrechts, des Datenschutzes und in der Telekommunikation sowie im Rahmen von Gewährleistungsregeln des Verbrauchsgüterkaufes ist es ganz wesentlich, ob der Kunde ein Verbraucher ist.
Nachdem der BGH im Rahmen von Preisanpassungsklauseln betreffend Gaslieferungen nunmehr entschieden hat, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft "wie ein Verbraucher schutzwürdig ist" (BGH-Urteil vom 25. März 2015, Az.: VIII ZR 243/13), ist das Tor für weitere analoge Anwendungen geöffnet. Welche Auswirkungen diese Positionierung des Bundesgerichtshofes in Zukunft haben wird, bleibt abzuwarten. Dies gilt insbesondere bei der Frage, wie Wohnungseigentümergemeinschaften, die Ferienwohnanlagen mit Fremdvermietung betreiben, behandelt werden sollen, da sie teilweise gewerblich handeln. Sicher ist nur eins: Die Entscheidung wird eine Vielzahl von weiteren Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
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