Mit dem stetigen Fortschreiten der Digitalisierung wächst auch der Wille der Steuerbehörden die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu verschärfen.Die OECD sowie die EU versuchen die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf internationaler Ebene voranzubringen. Während der deutsche Finanzminister weiterhin auf eine Europäische Lösung baut, versuchen insbesondere Vertreter der bayerischen Finanzverwaltung durch eine neuartige Auslegung der Quellensteuereinbehaltungsverpflichtungen auf Online- Werbung nach § 50a EStG erstmal Fakten zu schaffen - was leider zunächst jedoch die Werbetreibenden belasten wird.

Wie aus der Praxis und aus "in nichtdienstlicher Eigenschaft" veröffentlichten Stellungnahmen von Vertretern der bayrischen Finanzverwaltung (vgl. Hruschka, DStR 2019 ,88) zu erfahren ist, stuft die Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen vermehrt grenzüberschreitende Zahlungen für Onlinewerbung als abzugssteuerpflichtige Tatbestände im Sinne des § 50a EStG ein. Konkret geht es um Werbedienstleistungen von z. B. ausländischen Suchmaschinen wie Google oder Yahoo, Portalbetreibern wie Youtube oder Social Media Anwendungen wie Facebook. Eine Hauptwerbeleistung solcher Anbieter ist beispielsweise die Möglichkeit der direkten, individualisierten nutzerbezogenen Produktwerbung. Die Leistung der Onlineanbieter ist dabei regelmäßig auf die Verwendung von Algorithmen zurückzuführen, die es erst ermöglichen ihre Nutzer für Werbezwecke zu selektieren. Viele deutsche Unternehmen richten ihre Marketingstrategien deshalb hauptsächlich auf diese Art der Werbung aus.

Online-Werbung als Überlassung der Nutzung von Verfahren?
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass ausländische Portalbetreiber durch die Erbringung von Werbeleistungen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig werden. Begründet wird dies dadurch, dass es sich bei der Werbeleistung um eine zeitlich befristete Nutzungsüberlassung von Rechten oder Know-how handeln würde. Bei Anwendung von § 50a EStG wäre eine Quellensteuer (15 % zzgl. SolZ) auf gezahlte Leistungen von inländischen Werbekunden einzubehalten und für Rechnung des Portalbetreibers abzuführen. Problematisch dabei ist, dass bereits geschlossene vertragliche Regelungen es nahezu unmöglich machen, die Abzugssteuer auf den eigentlichen Steuerschuldner abzuwälzen. Die vertretene Ansicht der Finanzverwaltung könnte einen existenzbedrohenden Kostenfaktor für betroffene deutsche Unternehmen darstellen. Die Literatur leitet weiterführend aufgrund jüngster BGH-Rechtsprechung ab, dass keine Überlassung von Know-how bei Onlinewerbeleistungen stattfindet. Der ausländische Portalbetreiber nutzt vielmehr eigenständig sein Know-how, um dem inländischen Kunden mit Hilfe einer maschinellen Rechenleistung eine Dienstleistung und gerade keine Know-how oder Rechteüberlassung zu erbringen. Die BGH Rechtsprechung wird mittelbar auch durch vorliegende BFH Rechtsprechung gestützt. Demnach können Dienstleistungen auch maschinell erbracht werden ohne, dass eine vordergründige Rechteüberlassung gegeben ist.

Handlungsempfehlungen
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar wie das Vorgehen der bayerischen Finanzverwaltung letztlich vom Bundesministerium für Finanzen bewertet wird. Auf Bund- /Länderebene finden dem Vernehmen nach dazu derzeit aber durchaus intensive Diskussionen statt. Sofern infolge von Betriebsprüfungen, deutsche Werbetreibende wegen des Nichtabführens der Quellensteuer in Anspruch genommen werden sollten, wären Nachforderungsbescheide mittels Einspruch bis zu einer endgültigen Klärung durch das BMF bzw. den BFH offenzuhalten. Darüber hinaus könnte erwogen werden mit dem Dienstleister eine gemeinsame temporäre Lösung zu finden, wie z. B. die Beantragung einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung durch das ausländische Unternehmen beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Freistellungsbescheinigung würde das deutsche Unternehmen als Vergütungsgläubiger von der Quellensteuereinbehaltungspflicht entbinden.

Unter Mitarbeit von Ruben Treuer.

Weiterführende Links:

Dazu passende Artikel