Mit Urteil vom 25.01.2017 hat der Bundesfinanzhof (Az. II R 26/17) entschieden, dass – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Köln (Az. 7 K291/16 ) – in der gegebenen Konstellation eine nichtrechtsfähige Familienstiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.

Rechtlicher Hintergrund

Familienstiftungen können wie jede Stiftung als rechtlich selbstständige Organisation oder in einer nicht rechtsfähigen Form gegründet werden. Bei nicht rechtsfähigen Stiftungen hält in der Regel ein Treuhänder das Stiftungsvermögen, das somit dem Stifter entzogen wird.

Obwohl nicht rechtsfähig, ist diese Stiftungsform dennoch Steuersubjekt und kann damit Kläger und Beklagte im Finanzgerichtsverfahren sein.

Durch die Ersatzerbschaftsteuer unterliegt das Vermögen einer rechtsfähigen Familienstiftung der Erbschaftsteuer. Alle 30 Jahre wird eine Vermögensübertragung an die Stiftung fingiert, als ob ein Erblasser zwei Kindern Vermögen hinterlassen hätte. Mithilfe der Ersatzerbschaftsteuer soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer für Vermögensübertragungen im Familienverbund verhindert werden.

Mit Urteil vom 25.05.2016 hatte das Finanzgericht Köln entschieden, dass die nichtrechtsfähige Familienstiftung ersatzerbschaftsteuerpflichtig sei. Hierbei hatte sich das Finanzgericht Köln insbesondere darauf gestützt, dass es dem Zweck des Gesetzgebers widerspräche, das Vermögen nicht ebenfalls der Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen. Im Streitfall war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin (Treuhänderin) der nichtrechtsfähigen Stiftung, die nicht als Steuersubjekt für die Erbschaftsteuer in Betracht kommt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts Köln aufgehoben.

In dem Urteil hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht unter den Begriff der Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG falle, da sie kein eigenes, der Erbschaftsteuer unterliegendes Vermögen besitze. Der Ersatzerbschaftsteuer unterliege lediglich das Vermögen der Stiftung, weshalb nur die rechtsfähige Stiftung als Träger eigenen Vermögens ersatzerbschaftsteuerpflichtig sei. Der Bundesfinanzhof ist weiterhin der Auffassung, dass für die Eigentümerstellung allein die zivilrechtliche und nicht die wirtschaftliche Sichtweise entscheidend sei und somit bei der nichtrechtsfähigen Stiftung der Treuhänder als zivilrechtlicher Eigentümer des Vermögens anzusehen sei.

Auch die Körperschaftsteuerpflicht der nichtrechtsfähigen Stiftung sei laut Bundesfinanzhof kein Indiz für die Anwendung der Ersatzerbschaftsteuer, da das KStG die nichtrechtsfähigen Stiftungen ausdrücklich erwähne.

Fazit

Der Auffassung, nichtrechtsfähige Familienstiftungen unterlägen jedenfalls dann der Ersatzerbschaftsteuer, wenn der treuhänderische Vermögensträger eine nicht der Erbschaftsteuer unterfallende Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wurde eine Absage erteilt. Auch der weitergehenden rechtlichen Gleichstellung rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Stiftungen hat der BFH damit nicht Vorschub geleistet.

Autoren: Dr. Julia Runte, LL.M., Iring Christopeit, LL.M.
Co-Autorin: Miriam Sax

Dazu passende Artikel