Die Honorarordnung für Architekten in ihrer geltenden Fassung bestimmt als bindendes Preisrecht, dass Architekten und Ingenieure berechtigt und verpflichtet sind, für ihre Planungs- und Überwachungsleistungen die in der Honorarordnung für Architekten (HOAI) bestimmten Mindestsätze abzurechnen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit den verbindlichen Honoraren gemäß HOAI gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/IG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen und Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen hat (siehe EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – C – 377/17).
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union bisher nicht zum Anlass genommen, die Mindestsatzregelungen in der HOAI zu ändern.
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates entfalten grundsätzlich nur eine Bindungswirkung gegenüber den Staaten der Europäischen Union. Sie haben nach der Reihenlehre grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf Vertragsverhältnisse zwischen Privatpersonen. Dementsprechend hat zum Beispiel das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 12. Mai 2020 (Az. 21 U 125/19) entschieden, dass das Mindestpreisgebot gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 weiterhin anzuwenden ist. Die Richtlinie 2006/123/IG vom 12. Dezember 2006 sei innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar, auch sei Art. 49 AEUV auf einen reinen innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Andere Instanzgerichte sehen dies anders. Der Bundesgerichtshof hat die Thematik zum Anlass genommen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob aus dem Unionsrecht und insbesondere aus der Dienstleistungsrichtlinie folge, dass die Mindestsatzregelung der HOAI in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden sind.
Dem Vorlagenbeschluss des Bundesgerichtshofs liegt ein Sachverhalt zugrunde bei dem die Parteien am 2. Juni 2016 einen Ingenieurvertrag mit einem Pauschalhonorar abschlossen. Nachdem der Ingenieur den Ingenieurvertrag mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gekündigt hatte, rechnete er im Juli 2017 seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze ab. Das Landgericht hat der Klage zu fast 100 % stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht hat dieses Urteil weit überwiegend bestätigt. Das Oberlandesgericht hat dabei die Mindestsatzregelungen der HOAI angewendet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erbrachten Leistungen sind nach den Mindestsätzen gemäß § 56 Abs. 1 HOAI zu honorieren. Die im Vertrag getroffene Pauschalhonorarvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht unwirksam. Es hat weiter die Auffassung vertreten, dass das Urteil des EuGH vom 14. Juli 2019 an der Anwendbarkeit der maßgeblichen Bestimmung der HOAI zum Mindestpreischarakter nichts ändere.
Der Bundesgerichtshof führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass die Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Entscheidung über die Revision hänge deshalb maßgeblich von der Beantwortung der dem EuGH vorgelegten Frage ab, ob die Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen Privatperson in der Weise unmittelbare Wirkung entfaltet, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelung in § 7 HOAI (Mindestregelung) nicht mehr anzuwenden sind. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage bislang nicht entschieden habe, sondern sie in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 ausdrücklich offen gelassen habe (siehe EuGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 – C – 137/18).
Fazit
Es ist davon ausgehen, dass die Gerichte Entscheidungen über geltend gemachte Mindestsatzhonorare bis zu einer Entscheidung des EuGH zur unmittelbaren Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie auf Vertragsparteien eines Architekten-/Ingenieurvertrages aussetzen werden.