In der Facebook-Chronik eines Mitarbeiters entwickelte sich eine lebhafte Diskussion mit anderen Kollegen, als der Mitarbeiter seinen Arbeitsunfall und die damit verbundene längere Krankmeldung postete. Ein Arbeitnehmer bezog sich in seinem Kommentar zu der Krankmeldung auf den Schichtleiter des Produktionsbetriebs und schrieb: „Das Fette 🐷 dreht durch!!! 😜 😜 😜 (…) Hahahahah”. Als der Arbeitgeber von dem Kommentar erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos wegen dessen Beleidigung.

Emoticon-Kommentar als Beleidung

Ohne Zweifel war in dem Emoticon-Kommentar eine grobe Beleidigung zu sehen, urteilte das LAG Baden-Württemberg, der sich erkennbar auf den Vorgesetzten des erkrankten Mitarbeiters bezog. Dennoch war die Kündigung unwirksam, denn es hätte auch eine Abmahnung gereicht. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn nach umfassender Abwägung der gegenseitigen Interessen keinen anderen Weg mehr verbleibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.

Einzelfallentscheidung muss alle Umstände berücksichtigen

Besonders berücksichtigten die Richter in ihrer Entscheidung, dass die Beleidigung in der Facebook-Chronik eines anderen Nutzers erfolgte und der Arbeitnehmer damit die Kontrolle über seinen Kommentar verloren hatte. Es bestand zumindest die Gefahr einer sehr schnellen Verbreitung an einen sehr großen Empfängerkreis in kurzer Zeit, denn der Chronikinhaber konnte den Empfängerkreis jederzeit (auch nachträglich) ändern.

Andererseits belegten die weiteren in dem Urteil wiedergegeben Kommentare anderer beteiligter Kollegen, dass die Arbeitnehmer sich gegenseitig aufschaukelten, die Kommentare schlicht lustig fanden, gleichwohl sie inakzeptabel gewesen sind, und davon ausgingen, dass eine Zuordnung zu der gemeinten Person nur für Eingeweihte möglich war. Die Richter gelangten daher zu dem Entschluss, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte, um entsprechende Vertragsstörungen künftig zu vermeiden. Eine Abmahnung hätte dem gekündigten Arbeitnehmer die Außenwirkung seiner Beleidigungen und die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt. Außerdem war das Arbeitsverhältnis zuvor 16 Jahre beanstandungslos geblieben, was entsprechendes Vertrauenskapital aufgebaut hatte. Die Kündigung war daher unwirksam.

Weiterführende Links: Urteil des LAG Baden-Württemberg im Volltext