Große Unternehmen sind unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet. Die Rechtsgrundlage der bußgeldbewehrten Pflichten wurde nun geändert – es gibt nun die Möglichkeit, ein aufwändiges Energieaudit zu vermeiden.

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) verpflichtet Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, zur Durchführung von Energieaudits und droht bei Nichteinhaltung mit Bußgeldern. Dies betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, nicht nur solche des produzierenden Gewerbes. Rund 50.000 Unternehmen sind von der Energieauditpflicht erfasst. Die Rechtsgrundlagen wurden nun geändert.

Rechtspflicht zum Energieaudit
Zum 5. Dezember 2015 war nach dem EDL-G erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Mindestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Energieaudit unter Inanspruchnahme von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren durchzuführen. Diese zweite Verpflichtungsperiode steht nun an (siehe ESCHE blog v. 12.11.2019: Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft stichprobenartig die Einhaltung der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Einführung einer Verbrauchsgrenze
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ wurden Änderungen hinsichtlich der Energieauditpflicht vorgenommen. Die Bundesregierung strebt mit den Änderungen u. a. „eine Verbesserung der Vollzugstransparenz durch die Einführung einer Online-Erklärung“ an.

Neu ist u. a. die Einführung einer Verbrauchsgrenze. Energieauditpflichtige Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch unterhalb einer Schwellengrenze müssen künftig nicht mehr ein aufwändiges Energieaudit durchführen, sondern nur noch Basisdaten über ihren Energieverbrauch an das BAFA übermitteln. Im Gegenzug sollen Unternehmen Informationen zu Einsparpotentialen und Förderprogrammen erhalten. Von dieser Erleichterung sollen ca. 3.500 Unternehmen profitieren.

Energieverbrauchsermittlung entscheidend
Durch die Einführung einer Bagatellgrenze können energieauditverpflichtete Unternehmen mit niedrigem Energieverbrauch einen aufwändigen Auditprozess vermeiden. Notwendige Voraussetzung dafür ist eine genaue Bestimmung des gesamten Energiebedarfs im Betrachtungszeitraum. Liegt bei einem verpflichteten Unternehmen der Gesamtenergieverbrauch im Jahr bei 500.000 Kilowattstunden (kWh) oder weniger, genügt es, dem BAFA bestimmte Daten zum Unternehmen, zum Gesamtenergieverbrauch und zu den Energiekosten auf elektronischem Wege zu übermitteln. Bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sind alle im Eigentum des Unternehmens befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher einzubeziehen. Nur durch eine genaue Ermittlung des Energieverbrauchs kann ein Unternehmen erreichen, unter die Bagatellschwelle zu fallen und von der Energieauditpflicht freigestellt zu werden.

Autoren: Dr. Martin Dieckmann, LL.M., Dr. Sven Gutknecht

Weitere Links:

Dazu passende Artikel